EuGH - warum Airbnb nicht mit Uber vergleichbar ist?

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Ein äußerst spannendes Urteil erließ der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) kurz vor Weihnachten, am 19. Dezember 2019, in der Rechtssache C-390/18 (Airbnb). Das Urteil in Sachen Airbnb, das für Aufsehen sorgte, seine Auswirkungen auf die Praxis und die Reaktionen darauf stellen wir Ihnen hier kurz vor.

Zusammenfassung des Urteils

Der EuGH stellte klar, dass Airbnb als „Dienst der Informationsgesellschaft“ zu qualifizieren ist. Airbnb Irland kann daher das „Herkunftslandprinzip" gemäß der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG) in Anspruch nehmen. Die französischen Zugangsbeschränkungen für Immobilienmakler sind von Airbnb Irland hingegen nicht anzuwenden. Dies ist deshalb spannend, als der EuGH im Jahr 2017 in der Rechtssache C-434/15 die von Uber angebotene Vermittlungsleistung nicht als "Dienst der Informationsgesellschaft", sondern als „Verkehrsdienstleistung“ qualifiziert hatte. In diesem Fall musste Uber daher das nationale spanische Recht beachten.

Die unterschiedliche rechtliche Bewertung der beiden Vermittlungsplattformen Airbnb und Uber ist nach dem EuGH insbesondere auf ihre (unterschiedlich ausgestaltete) Fähigkeit zurückzuführen, die jeweils erbrachte Dienstleistung - kurzfristige Beherbergung versus Fahrt mit einem Mietfahrzeug - zu beeinflussen.

Ausgangslage / Geschäfsmodell Airbnb

Das französische Fremdenverkehrsamt hatte beanstandet, dass Airbnb keine offizielle Lizenz als Immobilienmakler in Frankreich habe. Die von Airbnb erbrachte Dienstleistung sei als integraler Bestandteil einer Beherbergungsdienstleistung zu sehen, weshalb Airbnb die französischen Regeln für Immobilienmakler zu beachten habe.

Der EuGH beurteilte das Geschäftsmodell von Airbnb jedoch als elektronische Plattform, die die entgeltliche Anbahnung von kurzfristigen Beherbergungsleistungen zwischen Vermietern und Mietern anbietet. Airbnb bietet zudem weitere Dienstleistungen wie Formatvorlagen, Fotoservices, Haftpflichtversicherung oder ein Tool zur Einschätzung der marktüblichen Mietpreise an. Gastgeber und Gäste schließen mit Airbnb (nur) einen Vertrag über die Nutzung der elektronischen Plattform. Der Beherbergungsvertrag kommt hingegen immer direkt zwischen Gastgeber und Gast zustande.

Die EuGH-Entscheidung zu Airbnb im Detail

Der EuGH bejahte das Vorliegen eines Dienstes der Informationsgesellschaft. Er verneinte - anders als bei Uber - das Vorliegen einer Dienstleistung, die als Teil einer dahinterstehenden Gesamtdienstleistung anzusehen ist. Dies aus den folgenden Gründen:

  • Der von Airbnb angebotene Vermittlungsdienst ist vom eigentlichen Immobiliengeschäft trennbar. Die von Airbnb angebotenen Leistungen sind nicht unmittelbar auf die Realisierung der Beherbergungsleistung gerichtet. Vielmehr dient das Service von Airbnb darauf ab, Nutzern der Plattform eine strukturierte Übersicht von Unterkünften zur Verfügung zu stellen.
  • Die Vermittlungsleistung von Airbnb ist für die Erbringung von Beherbergungsleistungen verzichtbar, sprich Vermietern und Mietern stehen auch andere Möglichkeiten der Geschäftsanbahnung zur Verfügung, z.B. über Immoblienmakler, Kleinanzeigen oder andere Immobilienportale im Internet.
  • Airbnb übt gemäß EuGH keine Kontrolle auf den Mietpreis aus. Das angebotene Tool bietet ledlich eine Einschätzung des marktüblichen Mietpreises an. Die Preisbestimmung bleibt aber dem Vermieter selbst überlassen.
  • Die weiteren von Airbnb angebotenen Dienstleistungen (Fotodienst, etc) erfüllen keinen eigenen Zweck, sondern dienen lediglich der Optimierung des Vermittlungsdienstes.

Folglich sind nach Ansicht des EuGH die von Airbnb Irland erbrachten Dienstleistungen auch nicht mit dem Vermittlungsdienst von Uber vergleichbar. Uber übe einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen der Transportleistung der Fahrer aus. Einen ähnlichen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen der Beherbergungsleistungen von Vermietern konnte der EuGH bei Airbnb nicht feststellen. Airbnb lege weder direkt noch indirekt den jeweiligen Mietpreis fest, noch würden Vermieter oder Unterkünfte von Airbnb ausgewählt.

Auswirkung für elektronische Plattformanbieter

Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft unterliegen der E-Commerce-Richtlinie. Für solche Unternehmen gilt das Herkunftslandprinzip. Das bedeutet, dass sich die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit des Anbieters primär nach dem Recht jenes Mitgliedstaats richtet, in dem er niedergelassen ist. Dieser Umstand kann für die Standortwahl eine gewichtige Rolle spielen.

Die Gastländer, in denen der Anbieter auch tätig ist, ohne dort niedergelassen zu sein, können nur begrenzt einschränkende Maßnahmen treffen, wenn dies zum Schutz besonderer Rechtsgüter (öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit und Verbraucherschutz) erforderlich ist. Die Maßnahmen müssen allerdings in einem angemessenen Verhältnis zu den Schutzzielen stehen, insgesamt hohe Anforderungen. Derartige Regeln sind der Europäischen Kommission und dem betroffenen Herkunftsland vorab zu melden.

Abschließend ist festzuhalten, dass dieses Konzept der E-Commerce-Richtlinie nur Anbietern mit Sitz im EWR zugute kommt. Anbieter mit Sitz in einem Drittland müssen hingegen die jeweiligen nationalen Gesetze gegen sich gelten lassen. Sie können daher unterschiedlichen nationalen Zugangsbeschränkungen unterliegen.

Reaktionen

Während Airbnb wenig überraschend hoch erfreut (siehe Reaktion) ist, reagierten Städtevertreter - gleichermaßen wie zu erwarten - enttäuscht. Das EuGH-Urteil sei laut Thomas Weninger vom Österreichischen Städtebund ein "herber Rückschlag für das Bemühen der Städte, klare Regelungen zu schaffen, um den verheerenden Auswirkungen von Kurzfrist-Vermietungen Einhalt zu gebieten“ (siehe Presseaussendung der Stadt Wien). Sie fordern unter anderem eine Überarbeitung der europäischen E-Commerce-Richtlinie.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wenn Sie Fragen zu dem Urteil haben oder selbst einen elektronischen Vermittlungsdienst erbringen wollen, kontaktieren Sie uns gerne. Wir unterstützen Sie kompetent bei der rechtssicheren Umsetzung Ihres Vorhabens.

Ansprechperson: Dr. Bernd Fletzberger

Adresse

  • 1010 Wien,
    Nibelungengasse 11/4

Kontakt

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  • office(a)pfr.at

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