Geänderte Zahlungsdienste-Richtlinie (PSD 2) beschlossen

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Am 8. Oktober 2015 hat das EU-Parlament die neugefasste Zahlungsdienste-Richtlinie ("PSD 2") verabschiedet. Damit geht ein längeres politisches Tauziehen um die Zukunft des europäischen Zahlungsmarktes zu Ende. Die Neuerungen werden erhebliche Änderungen für Zahlungsdienste mit sich bringen. Die PSD 2 reagiert auf die vielfältigen Entwicklungen im Bereich innovativer Zahlungsprodukte der letzten Jahre, gerade im Bereich Mobile und Online Payments. Zudem sollen Verbraucher besser vor Betrug, etwaigem Missbrauch und sonstigen Problemen bei der Zahlungsausführung, zB strittigen Transaktionen, geschützt werden. Die Richtlinie wird bis ca Ende 2017 in Österreich umzusetzen sein.

Mit diesem Newsletter wollen wir Sie auf einige bedeutende „Highlights“ der PSD 2 hinweisen. Zweifellos sind die beschlossene Ausweitung des Anwendungsbereichs und die angenommenen Einschränkungen der Ausnahmetatbestände die bedeutendsten Neuerungen. Diese werden va derzeit außerhalb der Zahlungsdiensterichtlinie agierende Anbieter – zB Online-Handelsplattformen, technische Dienstleister, Coupon-Systeme, etc – treffen. Eine rechtzeitige Analyse bestehender Geschäftsmodelle ist daher ratsam.

Ausweitung des Anwendungsbereichs

Die PSD 2 nimmt bestimmte neuartige Anbieter von Internetdiensten, wie etwa Drittdienstleister, die online-banking-basierte Zahlungsauslösedienste anbieten, in den Anwendungsbereich auf. Dabei handelt es sich zB um Unternehmen, die zwischen einem Händler und der Bank eines Käufers stehen und eine Softwarebrücke zwischen der Händlerwebsite und der Online Banking-Plattform des Kunden schaffen, um Überweisungen über das Internet auszulösen. Derartige Unternehmen müssen künftig über eine entsprchende Konzession verfügen, bevor sie tätig werden dürfen.

Auch Kontoinformationsdienstleister (sg Account Information Services) fallen künftig in den Anwendungsbereich der PSD 2. Mit derartigen Kontoinformationsdiensten kann ein Nutzer Informationen über Konten abrufen, etwa über Smartphone Apps, die er bei verschiedenen Banken und Zahlungsinstituten führt. Zu diesem Zweck erhält der Dritte Zahlungsdienstleister Zugriff auf die Daten dieser Konten. Der Nutzer muss sich seine Informationen also nicht einzeln zusammentragen, indem er verschiedene Online-Banking-Zugänge öffnet, sondern kann die Informationen bei einem Anbieter zusammenführen lassen und hat diese auf einen Blick verfügbar.

Der bisherige Tatbestand des „digitalisierten Zahlungsgeschäfts“ wurde hingegen gestrichen. Dies bedeutet aber wohl nicht, dass digitalisierte Zahlungsdienstleister künftig nicht mehr konzessionspflichtig sein werden. Es ist eher davon auszugehen, dass derartige Geschäftsmodelle künftig unter allgemeinere Zahlungsdienstetatbestände fallen werden, sofern keine Ausnahme greift.

Einschränkung der Ausnahmen

Die PSD 2 schränkt im Vergleich zur PSD 1 die Ausnahmetatbestände ein. Diese Entwicklung ist den heute bestehenden Rechtsunsicherheiten geschuldet, ob ein bestimmtes Geschäftsmodell einen Zahlungsdienst verwirklicht oder nicht. In den letzten Jahren wurden Geschäftsmodelle bewusst gestaltet, um von einer Ausnahmebestimmung zu profitieren. Die EU-Kommission hat derartige Modelle analysiert und möchte mit den diesbezüglich Änderungen va Umgehungen erschweren.

So wird etwa der Ausnahmetatbestand des begrenzten Netzes an Waren oder Händlern („closed loop“) restriktiver definiert. Zusätzlich sollen derartige Systeme künftig vorab der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Wird innerhalb von 12 Monaten im Monatsdurchschnitt mehr als € 1 Mio an Transaktionsvolumen abgewickelt, muss zudem ein Antrag auf Anerkennung als begrenztes Netz gestellt werden.

Auch die Ausnahmebestimmung für digitale Inhalte (sg „Klingeltonausnahme“), von der derzeit va der Telekom-Sektor profitiert, wird neu und einschränkend definiert. Die Ausnahme soll künftig nur noch für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gelten, die Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Erwerb digitaler Inhalte oder sprachbasierter Services als Nebendienstleistungen erbringen. Außerdem wurde eine Betragsgrenze eingezogen: übersteigt der Wert eines einzelnen Zahlungsvorgangs € 50 und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge innerhalb eines Rechnungsmonats € 300, gilt die Ausnahme nicht mehr.

Weiters schränkt die PSD 2 die Ausnahme für Handelsagenten ein. Die Befreiung wird derzeit etwa von E-Commerce-Plattformen genutzt, die als Handelsvertreter eine treuhandähnliche Stellung einnehmen. Sie agieren als Vermittler zwischen Unternehmen und Verbrauchern und wickeln insb treuhändig die Kaufpreiszahlung ab. Dies ging der EU-Kommission zu weit. Künftig gelten nur mehr Zahlungsvorgänge von Zahlern an Zahlungsempfänger über Handelsagenten als befreit, die befugt sind, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen nur im Namen des Verkäufers oder nur im Namen des Käufers auszuhandeln oder abzuschließen. Geschäftsmodelle, bei denen der Agent für beide Seiten auftritt, können künftig daher nicht mehr von der Ausnahme profitieren.

Starke Kundenauthentifizierungen

Die PSD 2 sieht auch vor, dass Zahlungsdienstleister künftig „starke Kundenauthentifizierungen“ verlangen müssen, wenn Zahler online auf ihre Zahlungskonten zugreifen, einen elektronischen Zahlungsvorgang auslösen oder sonst eine Aktion über einen Distanzkanal durchführen, die ein Betrugs- oder Missbrauchsrisiko des Zahlungsdienstes mit sich bringt. Authentifizierung bedeutet in diesem Fall, eindeutig und nachweisbar festzustellen, dass ein bestimmter Nutzer eine bestimmte Zahlung in Auftrag gegeben hat – und niemand sonst.

Ansprechpartner: Dr. Bernd Fletzberger

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