Unzulässige Klauseln in Bank-AGB

In einer aktuellen Entscheidung vom 24.9.2015, 9 Ob 26/15 m, hat der OGH etliche AGB-Klauseln eines Kreditinstituts für unwirksam erklärt, weil sie teilweise gegen Bestimmungen des ZaDiG verstoßen, zum Teil intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG sowie gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sind. Dabei ging es um ein Verbandsverfahren der Arbeiterkammer gegen die BAWAG. Der wohl prominenteste Aspekt ist das vom OGH ausgesprochene Verbot, für die Kartensperre ein Entgelt zu verlangen. In der umfangreichen Entscheidung hat der OGH insbesondere zu folgenden Themen Stellung bezogen:

 

Versendung von Bezugskarten und PIN

Versendet ein Kreditinstitut ein Zahlungsinstrument, etwa ein Bankomatkarte, oder dazugehörige personalisierte Sicherheitsmerkmale, z.B. den für die Verwendung notwendigen PIN-Code, trägt sie gemäß § 35 Abs 2 ZaDiG das Risiko der Versendung und eines Missbrauches oder einer nicht autorisierten Nutzung. Basierend auf dieser gesetzlichen Risikoverteilung und der Haftungsregel des § 44 ZaDiG ist es den Instituten verboten, den (zukünftigen) Karteninhaber zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten. So ist es ua unzulässig, den Karteninhaber zu verpflichten, das Kreditinstitut unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, die Bezugskarte oder den persönlichen Code binnen einer bestimmten Frist ab Beantragung nicht erhalten hat oder eine Mitteilung des Kreditinstitutes erhält, wonach ihm die Bezugskarte oder der persönliche Code bereits zugestellt worden sein sollte, dies tatsächlich aber nicht der Fall ist. Die entsprechende Klausel wurde daher vom OGH als nichtig beurteilt.

Entgeltvereinbarungen

Eine Klausel, wonach das Kreditinstitut berechtigt ist, dem Kontoinhaber für die Ausgabe der Bezugskarte sowie für die Bereitstellung der damit verbundenen Funktionen und deren Benutzung durch den Karteninhaber Entgelte zu verrechnen, deren Höhe mit dem Kontoinhaber vereinbart wird, ist intransparent und daher jedenfalls gegenüber Verbrauchern unzulässig. Die Klausel lässt den Kunden im Unklaren, dass die Gültigkeit einer Entgeltvereinbarung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes von der Einhaltung der Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters zu einem Zeitpunkt abhängt, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Klausel stellt nach dem OGH nämlich bloß darauf ab, dass die Höhe der Entgelte „mit dem Kontoinhaber vereinbart wird“ und macht nicht hinreichend deutlich, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung von der rechtzeitigen Wahrnehmung der genannten Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters abhängt.

Falsche Bedienung eines Geldausgabeautomaten oder einer POS-Kasse

Eine Klausel, wonach die Bezugskarte aus Sicherheitsgründen eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden kann, wenn ein Geldausgabeautomat oder eine POS-Kasse mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient wird, kann die Bezugskarte von dem Geldausgabeautomaten aus Sicherheitsgründen eingezogen und / oder unbrauchbar gemacht werden. Diese Vorgabe wurde als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG gewertet, weil der Kunde nicht wisse, wann er mit dem Einzug der Bezugskarte bei „mehrmaliger“ unrichtiger Eingabe des Codes rechnen müsse. Das Argument der Bank, es gäbe für POS-Kassen keinen einheitlichen Standard, weshalb eine Präzisierung für alle Länder der Welt, ab wie vielen Fehlbedienungen Konsequenzen folgen könnten, unmöglich sei, wischte der OGH ohne weitere Begründung vom Tisch.

Umrechnung von Fremdwährungen

Der OGH hält auch Vereinbarungen in Karten-AGB, wonach bei Bezahlung an ausländischen POS-Kassen die Umrechnung des ausländischen Währungsbetrages in Euro zum Tagesverkaufskurs der kartenausgebenden Bank erfolgt und die Umrechnungskurse beim Kreditinstitut erfragt oder auf dessen Website abgefragt werden können, für unzulässig. Mangels Offenlegung der Grundlagen für die Bildung des Wechselkurses ist die Bildung des Referenzwechselkurses für den Verbraucher weder überprüfbar noch nachvollziehbar. Es liegt ein Verstoß gegen § 29 Abs 3 ZaDiG vor.

Sperrentgelte

Eine Vereinbarung in AGB, wonach das Kreditinstitut berechtigt ist, eine nach Kündigung des Kartenvertrages nicht zurückgegebene Bezugskarte kostenpflichtig zu sperren, erachtete der OGH ebenfalls als nichtig.§ 27 Abs 1 und 3 ZaDiG regeln abschließend, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister neben den für die Zahlungsdienste vereinbarten Entgelten einen Aufwandsersatz bzw Kostenersatzanspruch geltend machen kann.Damit wurde eine abschließende Regelung über den Aufwandsersatz getroffen (1 Ob 244/11 f). Für eine Sperrmöglichkeit, wie sie hier vereinbart wurde, darf kein gesondertes Entgelt verrechnet werden, das sie nicht dem taxativ aufgezählten Ausnahmekatalog des § 27 Abs 3 ZaDiG unterfällt.Der OGH sprach zudem aus, dass § 27 Abs 3 ZaDiG nicht europarechtswidrig ist.

Pflichten des Karteninhabers

Eine AGB-Bestimmung, wonach nicht nur der Karteninhaber, sondern auch der Kontoinhaber zur Einhaltung von in den AGB geregelten Sorgfaltspflichten verpflichtet ist, soweit in den AGB Pflichten des Karteninhabers geregelt werden, erachtete der OGH hingegen als gesetzeskonform.

Ansprechpartner: Dr. Bernd Fletzberger

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