Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG): die wichtigsten Neuerungen

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Ende August 2016 hat der Bundesminister für Finanzen das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zur Begutachtung bis 3. Oktober 2016 veröffentlicht. Damit sollen die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für Kredit- und Finanzinstitute in einem Gesetz zusammengeführt werden.

Weiters wird damit die 4. Geldwäscherichtlinie in Österreich umgesetzt, die einge Änderungen im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage bringt. In diesem Beitrag möchte ich Ihnen die wichtigsten Neuerungen darstellen.

Was ist zu tun?

Das Allerwichtigste gleich zu Beginn - anstatt wie in der 4. Geldwäscherichtlinie vorgesehen bis 26. Juni 2017 soll der Großteil der Neuerungen bereits am 1. Jänner 2017 in Kraft treten. Umso wichtiger ist eine rasche Analyse, inwieweit Ihr Unternehmen betroffen ist und welche Änderungen Ihrer Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendig sind. Die Systeme und Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei vielen Finanzmarktplayern bedürfen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer raschen Anpassung. Bis Anfang Oktober kann zudem zum Gesetzesentwurf Stellung genommen werden.

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)

Im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz nicht enthalten ist das nach der 4. Geldwäscherichtlinie ebenso umzusetzende Register für wirtschaftliche Eigentümer. Dieses soll mit einem eigenen Gesetz, dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (kurz WiEReG), geschaffen werden. Im Wesentlichen geht es dabei um die Etablierung eines Registers, dem juristische Personen mitteilen müssen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Das WiEReG ist höchst umstritten, eine Begutachtung findet voraussichtlich ab Oktober bzw. November 2016 statt. Ein Inkrafttreten vor Juni 2017 ist nicht zu erwarten. 

Die wichtigsten Neuerungen

Der Entwurf des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sieht folgende wichtige Neuerungen vor:

  • Verschiebung der Geldwäschebestimmungen aus dem BWG und VAG 2016 in das neue Finanzmarkt-Geldwäschegesetz sowie Anpassung der entsprechenden Verweise im AIFMG, BMSVG, BörseG 1989, BaSAG, DevisenG 2004, FMABG, InvFG 2011, E-Geldgesetz, ZaDIG, WAG 2007 und VAG 2015
  • Erweiterung des risikobasierten Ansatzes
  • Online-Identifizierung durch videogestütztes Verfahren
  • Ausweitung der verstärkten Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit politisch exponierten Personen (PEPs)
  • Empfindliche Anhebung der Strafen
  • Verbesserung der Zusammenarbeit der Ministerien und Behörden, insbesondere im Zusammenhang mit der nationalen Risikoanalyse
  • Ausweitung der Beaufsichtigung von Glücksspielbetreibern
  • Einführung eines datenbankbasierten Analyseverfahrens bei der Geldwäschemeldestelle

Wer ist betroffen?

Die Neuerungen betreffen Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geldinstitute, Lebensversicherer, Wertpapierfirmen, Investmentfonds, Alternative Investmentfondsmanager und Anbieter von Glücksspieldiensten.

Neuer Rahmen beseitigt Zersplitterung nicht

Der neue rechtliche Rahmen soll zwar eine Vereinheitlichung der Vorschriften im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bringen. Leider hat man den großen Wurf nicht geschafft. Anders als in Deutschland beinhaltet das neue Finanzmarkt-Geldwäschegesetz nur die Finanzmarktakteure. Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, Rechtsanwälte, Notare, Händler mit Bargeldbezug, Wirtschaftstreuhänder und Buchhalter sind nicht erfasst. Die diese Personen betreffenden Geldwäscheregeln bleiben in den jeweiligen Materiengesetzen.

Erweiterung des riskobasierten Ansatzes

Eine wesentliche, durch die 4. Geldwäscherichtlinie vorgegebene Neuerung besteht in einer Erweiterung des risikobasierten Ansatzes. Konkrete Anwendungsfälle für vereinfachte Sorgfaltspflichten werden im Gesetz nicht mehr vorgesehen. Für verstärkte Sorgfaltspflichten werden nur vereinzelt Anwendungsfälle gesetzlich festgelegt. Stattdessen sind vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten auf Basis der Risikoanalyse auf Unternehmensebene anzuwenden, wodurch die individuellen Gegebenheiten und Risiken besser berücksichtigt werden sollen. Die FMA kann jedoch für konkrete Anwendungsfälle spezifische vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten in einer Verordnung festlegen, wenn dies aufgrund der nationalen Gegebenheiten geboten ist. Durch die Regelung auf Verordnungsebene soll gewährleistet werden, dass die Sorgfaltspflichten laufend ohne Gesetzesänderungen angepasst werden können.

Online-Identifizierung

Neu und zu begrüßen ist, dass der Entwurf die Online-Identifizierung durch ein videogestütztes elektronisches Verfahren ermöglicht. Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises kann durch dessen Vorweisen im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens ersetzt werden, wenn das erhöhte Risiko durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen ausgeglichen wird. In diesem Fall liegt kein erhöhtes Risiko vor. Welche Sicherungsmaßnahmen zum Ausgleich des erhöhten Risikos erforderlich sind, hat die FMA mit Verordnung festzulegen.

Ausweitung der verstärkten Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit politisch exponierten Personen (PEPs)

Verstärkte Sorgfaltspflichten in Hinblick auf politisch exponierte Personen gelten bislang nur in Bezug auf ausländische PEPs. Künftig haben Verpflichtete diese verstärkten Maßnahmen (z.B. Zustimmung der Führungsebene, angemessene Überprüfung der Herkunft des Vermögens und der Gelder, verstärkte kontinuierliche Überwachung) auch auf inländische politisch exponierte Personen anzuwenden.

Empfindliche Erhöhung der Strafen

Wie von der 4. Geldwäscherichtlinie vorgesehen werden die Verwaltungsstrafen, die die FMA für die Verletzung der AML/CFT-Vorschriften verhängen kann, auf bis zu EUR 5 Millionen oder bis zum Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens erhöht. Dies gilt für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon. Für geringere Pflichtverletzungen sollen Verwaltungsstrafen in der bisherigen Höhe vorgesehen werden. In bestimmten Fällen soll es zudem ermöglicht werden von der Bestrafung abzusehen.

Veröffentlichung von Gesetzesverletzungen

Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Pflichtverletzungen kann die FMA künftig den Namen der natürlichen Person oder juristischen Person bei einer unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Website veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt. Die FMA muss nach dem Entwurf jedoch rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen derartiger schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Pflichtverletzungen und rechtskräftige Aufsichtsmaßnahmen mitsamt der Identität der sanktionierten beziehungsweise von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Verbesserung der Zusammenarbeit der Ministerien und Behörden

Zur Ermittlung zur Bewertung, zum Verständnis und zur Minderung der im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie aller Datenschutzprobleme in diesem Zusammenhang wird beim Bundesminister für Finanzen ein Koordinierungsgremium zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet.

Das Koordinierungsgremium ist auch für die Erstellung und Aktualisieung der nationalen Risikoanalyse zuständig. Sie soll zur Verbesserung des Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienen, insbesondere zur Ermittlung aller etwaigen Bereiche, in denen die Verpflichteten verstärkte Maßnahmen anwenden müssen und zur Festlegung der zu treffenden Maßnahmen. Weiter soll die Analyse Sektoren oder Bereiche mit geringerem oder höherem Risiko sowie Risiken in Bezug auf die Entwicklung neuer Produkte, Technologien und Geschäftspraktiken identifizieren. Sie soll aber auch Verpflichtete mit angemessenen Informationen versorgen, damit diese ihre eigene Bewertung des Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leichter vornehmen können.

Ausweitung der Beaufsichtigung von Glücksspielbetreibern

Im Glücksspielgesetz werden zusätzlich zu den Änderungen zur Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie detailliertere gesetzliche Fit & Proper-Bestimmungen für Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder eingeführt. Zudem sollen künftig auch indirekte Beteiligungen an einem Glücksspielkonzessionär einer ordnungspolitischen Prüfung unterliegen und der Genehmigung bedürfen. Diese Prüfung soll auch den wirtschaftlichen Eigentümer der Beteiligung umfassen.

Einführung eines datenbankbasierten Analyseverfahrens bei der Geldwäschemeldestelle

Durch eine Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G) soll ein Analyseverfahren der Geldwäschemeldestelle eingeführt werden, dass auf einer Datenbankanwendung beruht. In dieser Datenanwendung sollen die im Rahmen des Aufgabenbereichs der Geldwäschemeldestelle ermittelten Daten sowie jene Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat, verarbeitet und daraus ein Analyseergebnis generiert werden. Nach Abschluss der Analyse kann das Analyseergebnis weitergleitet werden, wenn dies für andere Behörden oder Stellen (etwa Banken) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich ist.

Ansprechpartner: Dr. Bernd Fletzberger

Adresse

  • 1010 Wien,
    Nibelungengasse 11/4

Kontakt

  • +43 1 877 04 54
  • office(a)pfr.at

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