Informationserteilung über E-Banking-Postfach

Der OGH entschied kürzlich, dass eine Klausel in E-Banking-Bedingungen, mit der sich die Bank vorbehält, Nachrichten nur über das E-Banking-Postfach des Kunden mitzuteilen, unzulässig ist (OGH 28.09.2017, 8 Ob 14/17t). Hier alle wichtigen Infos dazu.

Die diesbezügliche Klausel lautete:

„Mitteilungen und Erklärungen (insbesondere Kontonachrichten, Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Änderungsmitteilungen, etc.), die die Bank dem Kunden zu übermitteln oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde, der eBanking vereinbart hat, per Post oder durch Abrufbarkeit oder Übermittlung elektronisch im Wege des BAWAG P.S.K. eBankings.“

Die Unterinstanzen erachteten die Klausel als gesetzwidrig, da nicht in allen denkbaren Fällen gewährleistet ist, dass die Information den Empfänger erreicht.

EuGH-Entscheidung

Der OGH legte die Klausel zunächst dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dieser entschied am 25.01.2017 (GZ C-375/15), dass eine E-Banking-Website als dauerhafter Datenträger unter folgenden Voraussetzungen in Frage kommt:

  1. Informationen können entsprechend gespeichert werden, sodass der Nutzer sie für eine angemessene Dauer einsehen kann und ihm deren unveränderte Wiedergabe ermöglicht wird, ohne, dass es zu einer Veränderungsmöglichkeit durch den Zahlungsdienstleister bzw. dessen Administrator kommen kann.
  2. Die Bank muss den Kunden zudem in Kenntnis setzen, dass die entsprechenden Informationen auf der Website bzw. im E-Banking-Postfach verfügbar sind. Alleinige Nachrichten in der E-Banking-Maillbox gelten demnach nicht als wirksame Mitteilung im Sinn der Zahlungsdiensterichtlinie. Es kann von einem Kunden nicht erwartet werden, dass er regelmäßig alle elektronischen Kommunikationssysteme abfragt, bei denen er registriert ist. Die Information des Kunden kann etwa durch die Übersendung eines Schreibens oder einer E-Mail an die vom Verbraucher üblicherweise für die Kommunikation mit Dritten verwendete Adresse geschehen, deren Nutzung die Parteien vereinbart haben. Dabei darf es sich jedoch nicht um die Adresse handeln, die dem Verbraucher auf der von der Bank verwalteten E-Banking-Website zugeteilt wurde. Wird eine Nachricht der Bank nur in die E-Banking-Mailbox gestellt, ohne dass die Kunden auch davon in Kenntnis gesetzt worden sind, stellt dies keine wirksame Übermittlung dar.

OGH-Entscheidung zu E-Banking

Vor diesem Hintergrund erklärte der OGH die Klausel nunmehr für unzulässig, weil sie gerade keine Garantie hinsichtlich der Einhaltung der vom EuGH vorgeschriebenen Kriterien enthalte. Die Klausel sieht eine Nachrichtenübermittlung an das E-Banking-Postfach vor, welches vom Konsumenten aber lediglich für die Kommunikation mit dem Kreditinstitut verwendet wird. Daher braucht es für die Mitteilung der Information zusätzlich eine Form, welche eine Kenntnisnahme des Kunden wahrscheinlich macht. Die Klausel verstößt daher laut OGH gegen §§ 29 Abs. 1 Z 1 iVm 26 Abs. 1 Z 1 ZaDiG.

Ansprechpartner: Dr. Bernd Fletzberger

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