Corona-Kurzarbeit - die wichtigsten Infos

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Hier finden Sie alle Infos (Stand 7. April 2020) zur neuen Regelung der Corona-Kurzarbeit in Österreich. Am 15. März 2020 hat der Gesetzgeber eine deutliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Kurzarbeit beschlossen.

Seither haben die Sozialpartner und das AMS die Mustervereinbarungen und Richtlinien mehrfach geändert.

Corona-Kurzarbeit - Warum ist diese Regelung so wichtig?

Kurzarbeit ist weiterhin ein schneller und transparenter Weg, Lohnkosten aufgrund behördlicher Einschränkungen oder zurückgehenden Arbeitsanfalls wegen des Coronavirus sozial verträglich spürbar zu reduzieren.

Mit einer Coronavirus-Kurzarbeit können Kosten reduziert, Einkommen gesichert, Arbeitslosigkeit verhindert und gleichzeitig Personal für die Zeit nach der Krise gehalten werden.

Kurzarbeit kann für ganze Belegschaften, aber auch nur für bestimmte Belegschaftsteile beantragt werden. Die bisherige Vorlaufzeit von sechs Wochen entfällt, Anträge sind ab sofort möglich. Eine Beantragung kann rückwirkend mit 1. März 2020 erfolgen.

Kurzarbeit kann zunächst für bis zu drei Monate beantragt werden, sie kann auf bis zu sechs Monate verlängert werden.

Voraussetzungen für Kurzarbeit?

Um das Kurzarbeitsmodell in Folge des Coronavirus in Anspruch nehmen zu können, braucht es zwei Dinge:

  • Kurzarbeit erfordert eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. – wenn kein Betriebsrat besteht – mit jedem einzelnen Arbeitnehmer. Diese Vereinbarung muss von den KV-Parteien genehmigt werden.
  • Der Arbeitgeber muss eine Kurzarbeit-Beihilfe beim AMS beantragen. Das AMS wickelt dann die Genehmigung durch die Sozialpartner – planmäßig innerhalb von 48 Stunden – ab.

Hier finden Sie die Links zu den Sozialpartnervereinbarungen, es gibt ein Muster für Einzelvereinbarungen und ein Muster für die Betriebsvereinbarungen.

Und hier finden Sie die Links zum AMS-Antrag und zu den Pauschalsatztabellen samt Erläuterungen:

Gerne unterstützen wir Sie beim korrekten Ausfüllen der Formulare und bei der Antragstellung.

In welchem Ausmaß kann die Arbeitszeit durch Corona-Kurzarbeit herabgesetzt werden?

Bei Corona-Kurzarbeit kann im geplanten Kurzarbeitszeitraum die Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auf 10% bis 90% der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit herabgesetzt werden.

Auch für Teilzeitbeschäftigte kann Kurzarbeit vereinbart werden. Ihre Arbeitszeit wird im gleichen Ausmaß auf 10% bis 90% der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit reduziert. 

Phasenweise kann die Arbeitszeit auf 0% gesenkt werden, solange im Durchschnitt zumindest 10% der Arbeitszeit erreicht werden. Aufgrund der zum 1. März 2020 rückwirkenden Möglichkeit der Beantragung ergeben sich damit erhebliche Gestaltungsspielräume.

Was bekommen ArbeitnehmerInnen?

ArbeitnehmerInnen erhalten für Kurzarbeit eine Kurzarbeit-Unterstützung, die vom Arbeitgeber ausgezahlt wird. Die Kurzarbeit-Unterstützung beträgt bei monatlichen Bruttoentgelten (vor Kurzarbeit einschließlich Zulagen, Überstunden etc. im Schnitt der letzten 13 Wochen)

von bis zu EUR 1.700 ---> 90% des Nettoentgelts (einschließlich Zulagen, etc),

von bis zu EUR 2.685 ---> 85% des Nettoentgelts (einschließlich Zulagen, etc),

von über EUR 2.685 ---> 80% des Nettoentgelts (einschließlich Zulagen, etc).

Auch für Lehrlinge und ASVG-versicherte GmbH-Geschäftsführer wurde Kurzarbeit ermöglicht. Lehrlinge sollen weiterhin 100% der Lehrlingsentschädigung erhalten.

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden weiterhin auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit entrichtet.

Was bekommen Arbeitgeber?

Die Arbeitgeber bekommen die Kurzarbeit-Unterstützung durch das AMS ersetzt. Das AMS zahlt für jede ausfallende Arbeitsstunde einen nach der Einkommenshöhe gestaffelten Pauschalbetrag, der neben dem an den Arbeitnehmer gezahlten Entgelt auch die Dienstgeber-Beiträge zur Sozialversicherung und die anteiligen Sonderzahlungen abdeckt.

Ersatzfähig sind nur Einkommensteile bis zur Höchstbeitragsgrundlage (EUR 5.370,--).

Auch leitende Angestellte und sogar Mitglieder von geschäftsführenden Organen können Kurzarbeit-Beihilfen beantragen. Voraussetzung ist eine ASVG-Versicherung.

Die AMS-Tabellen zu den Pauschalsätzen und die Erläuterungen samt Berechnungsbeispielen finden sich hier.

Worauf ist zu achten?

Voraussetzung für Kurzarbeit für bis zu drei Monate ist ein Verbrauch der Zeitguthaben und des Resturlaubs aus alten Urlaubsjahren. Urlaubsentgelt wird nach der Entgelthöhe vor Kurzarbeit vom Arbeitgeber bezahlt. Soll die Kurzarbeit länger als drei Monate dauern, muss auch aus dem aktuellen Urlaubsjahr zumindest drei Wochen Urlaub verbraucht werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich ernsthaft um den Abbau von Urlaub zu bemühen. Verweigert ein Arbeitnehmer den Verbrauch, schließt das den Arbeitgeber nach der AMS-Richtlinie aber nicht von der Kurzarbeit-Beihilfe aus.

Während der Kurzarbeit und innerhalb eines Monats nach Ende der Kurzarbeit darf keine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wollen Sie sich über eine sinnvolle Ausgestaltung eines Kurzarbeit-Modells informieren? Benötigen Sie Unterstützung bei der Antragstellung für die Kurzarbeits-Beihilfe? Unser Arbeitsrechts-Team steht Ihnen gerne kompetent zur Seite!

Rufen Sie uns an (+43 1 877 04 54) oder schreiben Sie uns Ihr Anliegen (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)!

Links

Factsheet der WKO

Detailinfos des AMS zur Kurzarbeit

Adresse

  • 1010 Wien,
    Nibelungengasse 11/4

Kontakt

  • +43 1 877 04 54
  • office(a)pfr.at

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