Corona und Muster für Sonderbetreuungszeit
Auch wenn die Zuwachsraten bei den Neuinfektionen zuletzt gesunken sind: Schulen und Kindergärten werden wohl auch nach Ostern noch eine Weile eingeschränkt laufen. Für viele Unternehmen stellt sich die Frage, wie sie damit umgehen sollen, wenn Beschäftigte Betreuungspflichten haben.
Hier finden Sie (Stand 3. April 2020) Infos, welche Möglichkeiten der Gesetzgeber diesbezüglich vorgesehen hat. Und ein praktisches MUSTERFORMULAR.
Welche Möglichkeit hat der Gesetzgeber vorgesehen?
Konkret hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer „Sonderbetreuungszeit“ geschaffen.
Wenn aufgrund der COVID-19-Maßnahmen Betreuungseinrichtungen ganz oder teilweise geschlossen sind, kann der Arbeitgeber Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen eine „Sonderbetreuungszeit“ einräumen und erhält einen Teil der Kosten dafür ersetzt.
Wer kann freigestellt werden?
Sonderbetreuungszeit kommt für ArbeitnehmerInnen in Frage, die betreuungspflichtige Kinder unter 14 Jahren haben oder die behinderte Personen betreuen.
Wenn die Einrichtungen wegen der COVID-19-Maßnahmen nur eingeschränkten Betrieb haben und die ArbeitnehmerInnen nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind, kann diese Form der Freistellung erfolgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit. Die Entscheidung liegt beim Arbeitgeber.
Wie lange kann ein Arbeitnehmer freigestellt werden?
Sonderbetreuungszeit kann für maximal drei Wochen eingeräumt werden.
Was kostet eine Freistellung den Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber trägt zunächst die vollen Lohnkosten. Er erhält aber ein Drittel der Kosten vom Bund ersetzt. Er muss diesen Anspruch innerhalb von sechs Wochen ab Beendigung der Einschränkung des Einrichtungsbetriebs bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend machen.
Der Rückersatz ist mit der Höchstbeitragsgrundlage (monatlich € 5.370,--) begrenzt.
Was können wir für Sie tun?
Wenn in Ihrem Betrieb eine Sonderbetreuungszeit geplant ist, haben wir ein Musterformular erstellt, das wir hier zum Download zur Verfügung stellen:
Für Fragen dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!