Corona-Update zum Arbeitsrecht
Mit den am vergangenen Wochenende (3. / 4. April 2020) beschlossenen COVID-Gesetzespaketen, den jüngsten Anpassungen bei der Kurzarbeit und dem angekündigten Fahrplan für eine Lockerung der derzeit geltenden COVID-19-Beschränkungen sind eine Reihe arbeitsrechtlicher Fragen und Änderungen verbunden.
Hier fassen wir diese Neuerungen kompakt für Sie zusammen:
Freistellung für Risikogruppen
Der Gesetzgeber hat den rechtlichen Rahmen für die bezahlte Freistellung von Risikogruppen geschaffen. Eine genaue Definition, wer in die Risikogruppe fällt, wird derzeit erst ausgearbeitet.
Alle Betroffenen sollen vom Krankenversicherungsträger verständigt werden, eine Freistellung setzt in weiterer Folge ein vom Hausarzt auszustellendes COVID-19-Risiko-Attest voraus.
Ausnahmen von der Freistellungspflicht gibt es für Bereiche der „kritischen Infrastruktur“ oder wenn Home Office möglich ist.
Bei einer bezahlten Freistellung bekommt der Arbeitgeber die Lohnkosten vom Krankenversicherungsträger ersetzt. Alle Details zur Neuregelung haben wir in einem eigenen Artikel für Sie HIER zusammengestellt.
Änderungen bei der Kurzarbeit
Zuletzt kam es auch zu wichtigen Änderungen bei der Kurzarbeit:
Die Antragstellung kann nun direkt beim AMS erfolgen. Diese leitet die vorzulegende Sozialpartnervereinbarung an die Sozialpartner zur Einholung der Genehmigung weiter.
Die Vereinbarung von Kurzarbeit steht einer früheren Wiederaufnahme des Normalbetriebs nicht im Wege – wir empfehlen aber diesbezüglich mit den Arbeitnehmern eigene Vereinbarungen abzuschließen.
Umfassendere Informationen zur Kurzarbeit finden Sie HIER.
Betriebsvereinbarungen zu Urlaubsverbrauch
In Betrieben mit Betriebsrat besteht seit dem 2. COVID-19-Gesetzespaket die Möglichkeit, im Zuge von Kurzarbeit-Vereinbarungen verbindliche Betriebsvereinbarungen über den Verbrauch von Alturlauben und Zeitguthaben zu treffen. Gerne beraten wir sie auch in dieser Hinsicht iZm Corona-Kurzarbeit-Vereinbarungen.
Sonderbetreuungszeit
Wenn DienstnehmerInnen Betreuungspflichten für Unter-14-Jährige oder behinderte Personen haben, kann während des eingeschränkten Betriebs von Betreuungseinrichtungen eine Sonderbetreuungszeit mit vollem Entgeltanspruch vereinbart werden.
Sonderbetreuungszeit kann für max. drei Wochen vereinbart werden. HIER finden Sie ein entsprechendes Muster.
Der Bund übernimmt ein Drittel der dadurch für Dienstgeber entstehenden Kosten.
Diese Möglichkeit wurde auf die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen ausgeweitet, für die Corona-bedingt derzeit eine Pflegeassistenz oder eine 24-Stunden-Pflege nicht verfügbar ist.
Wie schon bisher besteht auf eine Sonderbetreuungszeit kein Rechtsanspruch. Sie kann, muss aber nicht vom Dienstgeber eingeräumt werden.
Wie geht es weiter?
Der am 6. April 2020 vorgestellte Fahrplan für die schrittweise Wiederaufnahme derzeit eingeschränkter Wirtschaftstätigkeiten wirft eine ganze Reihe arbeitsrechtlicher Fragen auf, vieles ist aufgrund der noch fehlenden Rechtstexte nur bedingt absehbar.
Weitergehende Informationen zu Corona und Arbeitsrecht
Auf unserer Website finden Sie folgende weitere Informationen zu Corona und arbeitsrechtlichen Fragen:
- Corona und Arbeitsrecht
- Corona und Kurzarbeit
- Corona und Muster für Sonderbetreuungszeit
- Corona und Entgeltfortzahlung
- Corona Arbeitnehmerbestätigung (für kritische Mitarbeiter)
Wie können Wir Ihnen helfen?
Unser Arbeitsrechts-Team steht Ihnen gerne zur Seite, sich bestmöglich auf alle arbeits- und beihilfenrechtlichen Fragen rund um Arbeitsort, Arbeitszeit, Schutzmaßnahmen oder Kurzarbeit vorzubereiten.