Coronavirus und steuerliche Erleichterungen
Hier finden Sie alle steuerlichen Erleichterungen, die uns aufgrund der Coronakrise (Stand: 17. März 2020) bislang bekannt sind.
Welcher steuerlichen Erleichterungen bestehen wegen des Coronavirus?
Herabsetzung der Vorauszahlungen
Um die Liquidität zu verbessern, kann man die Vorauszahlungen für die Einkommens- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen bis auf null herabsetzen lassen.
Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen
Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, so werden normalerweise für solche Nachforderungen Anspruchszinsen festgesetzt. Diese können für betroffene Unternehmen derzeit entfallen.
Zahlungserleichterungen
Das Datum der Zahlung einer Abgabe kann hinausgeschoben (Stundung) oder eine Ratenzahlung vereinbart werden.
Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen
Für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld ist normalerweise ein Säumniszuschlag zu zahlen. Diesen können betroffene Unternehmen herabsetzen lassen oder den Entfall der Zinsen beantragen.
Wo finden Sie weitergehende Informationen?
Auf der Website des Finanzministeriums (siehe hier) finden Sie alle Informationen sowie das Antragsformular (siehe hier) betreffend die vorgenannten steuerlichen Erleichterungen.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Antragstellung erfolgt mittels Formular an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder über Ihren FinanzOnline Zugang. Für Fragen zu diesen Themen steht die Telefonnummer 050 233 233 zum Ortstarif (Mo bis Do 07:30 bis 15:30 Uhr; Fr 07:30 bis 12:00 Uhr) zur Verfügung.