Coronavirus und Vertragsrecht - die wichtigsten Infos
Das Coronavirus (Covid-19) hat bereits dramatische Auswirkungen auf die Wirtschaft. Es stellen sich auch viele vertragsrechtliche Fragen für Unternehmen.
Hier finden Sie einige rasche Antworten auf dringende Fragen zum Thema Coronavirus und Vertragsrecht bzw. Auswirkungen des Coronavirus auf Verträge.
Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen unter +43 1 877 04 54 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zur Verfügung.
Welche Infos zum Coronavirus finden Sie hier?
Dieser Artikel möchte darüber informieren, welche Rechtsfolgen das Coronavirus auf vertragliche Beziehungen haben kann. Dabei geht es vorallem um folgende wichtigen Themen:
- Grundsätze des Vertragsrechts,
- Coronavirus und "höhere Gewalt",
- Coronavirus und Leistungsstörungen, wie Schuldnerverzug, Gläubigerverzug und Unmöglichkeit,
- Coronavirus und Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Coronavirus und Vertragsrecht - einige Grundsätze
Unser Wirtschaftsleben basiert großteils auf Verträgen und deren Einhaltung.
Ein Vertrag ist ein privates Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger. Wie es um die Einhaltung eines Vertrages in Zeiten des Coronavirus steht, ist eine Frage, die sich viele Unternehmen derzeit stellen (müssen).
Folgende Fragen werden derzeit gehäuft an uns herangetragen:
- Was passiert, wenn ein Vertragspartner wegen des Coronavirus einen Vertrag nicht mehr einhalten kann? Was kann ich dann machen?
- Was passiert bzw. was kann ich machen, wenn ich meine Leistungen, zu denen ich vertraglich verpflichtet bin, nicht mehr pünktlich oder gar nicht mehr anbieten kann?
- Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Vertrag wegen des Coronavirus erst später erfüllt werden kann?
Für die Beantwortung dieser und ähnlicher Fragen stellt unsere Rechtsordnung mehrere Werkzeuge zur Verfügung. All diese auftretenden Fragen können grob unter den Überschriften „Leistungsstörungen“ und „Willensmängel“ zusammengefasst werden.
Eingangs wollen wir aber eine paar vertragsrechtliche Grundsätze in Erinnerung rufen, die wichtig sind. Etwa, dass das Gesetz - hier geht es vor allem um das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) - allgemein nur ein Hilfsgerüst bietet. In verschiedenen Bereichen sieht es und einige andere Begleitregeln zwingende Bestimmungen vor.
Im österreichischen Privatrecht gilt zudem grundsätzlich das Prinzip der Privatautonomie. Das heißt, dass die Gestaltung von Verträgen den Vertragsparteien überlassen ist. Es gibt wie gesagt gewisse Grenzen, die eingehalten werden müssen (das sogenannte "zwingende Recht"). Nichtsdestotrotz bleibt der Großteil der rechtlichen Normen dispositiv ("dispositives Recht"). In diesem Bereich kann man somit vom Gesetz abweichen und selber Vereinbarungen treffen.
Will man daher eine konkrete Antwort auf die Frage finden, wie es um ein bestimmtes Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem Coronavirus steht, muss man zuerst unbedingt einen Blick in den konkret vereinbarten Vertrag und in die unter Umständen mitvereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werfen. Übrigens stellen auch mündlich geschlossene Verträge bindende Vereinbarungen dar, nicht nur schriftlich vereinbarte Verträge.
Selbst bei Vorliegen eines Vertrages ist es aber wichtig, das Gesetz zu kennen, damit man einen Sachverhalt in seiner Gesamtheit richtig beurteilen zu können.
Aufgrund des Coronavirus ergeben sich vor allem folgende Fragen im Vertragsrecht:
- Ein Schuldner, etwa ein Lieferant, Werkunternehmer oder Dienstleister erbringt seine vertragliche Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und gerät in Verzug. Wir sprechen von "Schuldnerverzug".
- Ein Gläubiger einer Leistung, etwa ein Kunde oder Auftraggeber, nimmt die angebotene Leistung nicht an, oder es kann sein, dass der Gläubiger die vereinbarte Mitwirkungsleistungen nicht erbringt. Wir Juristen sprechen dann von "Annahmeverzug" oder "Mangel an Mitwirkung".
- Denkbar ist auch, dass die Leistung endgültig nicht mehr erbracht werden kann, ein sogenannter Fall der "Unmöglichkeit".
- Das Coronavirus kann theoretisch auch dazu führen, dass die Grundlage, auf der der Vertrag abgeschlossen wurde, wegfällt. Das heißt unter den Juristen "Wegfall der Geschäftsgrundlage".
Auf diese Fallkonstellationen gehen wir gleich näher ein, zuerst müssen wir uns noch der Frage widmen, ob das Coronavirus ein Fall so genannter "höherer Gewalt" bzw. "Force Majeure" ist, da dies für die Beurteilung der nachfolgenden Fälle relevant ist.
Coronavirus und Höhere Gewalt bzw. Force Majeure
Unter "höherer Gewalt", "Force Majeure" oder "Vis Majeure" versteht man grundsätzlich ein Ereignis, das von außen kommt, unabwendbar und unvorhergesehen ist. Darunter fallen beispielsweise Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen, Unwetter, kriegerische Auseinandersetzungen, Aufruhr, etc. Durch das Coronavirus ist dieser Begriff derzeit in aller Munde.
Ob das Coronavirus unter „höhere Gewalt“ fällt, ist vor allem beim Vorliegen eines Schuldnerverzugs relevant. Die Rechtsfolgen eines Verzugs können dann nämlich unter Umständen vom Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
Im Laufe der Jahre hat sich in der Judikatur und in der Lehre ein in der Rechtswissenschaft anerkannter Begriff für "höhere Gewalt" herauskristallisiert.
Demanch geht man bei Vorliegen folgender Voraussetzungen von „höherer Gewalt“ aus:
- ein Ereignis,
- das von außen einwirkt,
- nicht einmal durch die äußerste zumutbare Sorgfalt verhinderbar ist, und
- so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich bereits mit diesem Thema im Zusammenhang mit dem SARS-Virus befasst. Er hat damals entschieden (siehe hier), dass diese Krankheit den Tatbestand der „höheren Gewalt“ erfüllt. Beim Coronavirus handelt es sich um einen SARS-Virus. Auch aufgrund des von der WHO ausgerufenen Pandemiestatus kann daher mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ein Fall von „Höhere Gewalt“ vorliegt.
Zusammenfassend ist daher folgendes zu bedenken: Der Schuldner wird sich auf die „Höhere Gewalt“ nur dann berufen können, wenn diese auch kausal für die nicht pünktliche Vertragserbringung war. In diesem Zusammenhang wird sich auch die Frage stellen, ob der Schuldner der Leistung die Auswirkungen der „Höheren Gewalt“ auf seine Leistungserbringung, durch bestimmte Maßnahmen hätte verhindern können. Denn laut dem Obersten Gerichtshof, liegt diese nur vor, wenn sie nicht einmal durch äußerste zumutbare Sorgfalt verhindert werden kann.
Besteht im jeweiligen Vertrag eine sg. Force Majeure-Klausel?
Üblich ist in Unternehmerverträgem die Aufnahme einer Force Majeure-Klausel. Sie gibt den Parteien in der Regel das Recht, die vertraglichen Leistungspflichten für die Zeit der Fortdauer der höheren Gewalt auszusetzen oder berechtigt sogar zum Vertragsrücktritt.
Empfehlung: Schauen Sie zuerst im Vertrag nach, ob eine entsprechende Klausel besteht und was sie besagt.
Möchten Sie sich nun wegen des Coronavirus auf eine solche Klausel berufen, sollten Sie aus unserer Sicht Folgendes beachten:
- Wie weit ist der Begriff höhere Gewalt konkret gefasst bzw. definiert? Umfasst die Formulierung auch Epidemien?
- Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, entfallen Vertragspflichten vollständig oder nur teilweise?
- Ist die Berufung auf die / Durchführung der Klausel an Voraussetzungen geknüpft, und wenn ja welche? Denkbar ist etwa die Einhaltung einer bestimmten Frist oder die Verpflichtung, dem Vertragspartner bestimmte Umständemitzuteilen.
Coronavirus und Schuldnerverzug
Der Schuldner einer Leistung kann - öfters als man denkt - mit seiner Leistung in Verzug kommen.
Dabei kommen viele unterschiedliche Ursachen in Frage. Mögliche Szenarien im Zusammenhang mit dem Coronavirus sind, dass Behörden bestimmte Handlungen setzen, die einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung im Wege stehen. Zum Beispiel die Anordnung einen Betrieb zu schließen, oder auch die Anordnung einer Quarantäne. Auch der temporäre Verlust von Arbeitskräften im Unternehmen, als Folge von Krankheiten kann zu Ressourcenknappheit führen, die in einem Leistungsverzug enden kann.
Insbesondere Supply Chains (Liefer- bzw. Leistungsketten) bieten viel Angriffsfläche für Störungen der normalen Abläufe. Hier können sich Verzögerungen – in Form eines Dominoeffekts – bis zum letzten Kettenglied durchziehen, sodass der jeweilige Unternehmer sich mit seiner Leistung bereits im Verzugsstadium befindet, obwohl die Verzögerung gar nicht selbst verschuldet war.
Das österreichische Rechtssystem unterscheidet beim Schuldnerverzug zwischen
- dem objektiven (nicht verschuldeten) und
- dem subjektiven (verschuldeten) Schuldnerverzug.
Gemeinsam ist beiden, dass der Gläubiger ein Wahlrecht hat. Er kann zwischen einer Vertragserfüllung oder einem Vertragsrücktritt unter Setzung einer angemessenen Frist auswählen.
Das Merkmal vom subjektiven Schuldnerverzug ist das Vorliegen eines Verschuldens. Somit kann der Gläubiger bei subjektiven Schuldnerverzug zusätzlich zum Wahlrecht auch noch einen Schadenersatz gegen den Schuldner geltend machen.
Die oben dargestellte Beurteilung, dass es sich beim Coronavirus um höhere Gewalt handelt, ist für die rechtliche Beurteilung eines Schuldnerverzugs relevant. Sie führt in der Regel dazu, dass ein in Verzug geratener Schuldner für etwaige Folgen dieses Verzugs nicht haftet.
Es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen,
- ob tatsächlich das Coronavirus die Leistungserbringung verhindert oder verzögert hat und
- ob der Schuldner den Eintritt des Ereignisses nicht hätte verhindern können.
Vor allem der zweite Aspekt kann bei Streitigkeiten als Argument dienen, dass ein sorgfältiger Unternehmer unter Zugrundelegungung zumutbarer Sorgfalt bestimmte Maßnahmen ergreifen hätte müssen, um den Eintritt des Verzugs von vornherein zu verhindern.
Zusammenfassend kann sich ein Schuldner grundsätzlich nur dann auf „höhere Gewalt“ berufen, wenn das Coronavirus für die verspätete Vertragserbringung ursächlich (kausal) war. Es sollte auch hinterfragt werden, ob der Schuldner die negativen Auswirkungen das Coronavirus auf seine Leistungserbringung durch äußerste zumutbare Sorgfalt hätte verhindern können.
Coronavirus und Fixgeschäfte
Das Gesetz kennt aber auch einen bestimmten Unterfall des Schuldnerverzugs. Das sogenannte „Fixgeschäft“. Das spielt im Geschäftsleben eine nicht zu unterschätzende Rolle. Die Merkmale, die ein Fixgeschäft begründen sind:
- Einerseits wird die Leistungszeit (ein bestimmtes Zeitfenster oder ein bestimmter Zeitpunkt) festgelegt und
- andererseits wird bereits bei Vertragsabschluss für den Fall der nicht pünktlichen Vertragserfüllung der Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Ein Fixgeschäft kann ausdrücklich vereinbart werden. Es ist jedoch auch möglich, dass die Natur des Geschäfts ein Fixgeschäft bedingt, wenn sich aus dem Zweck der Leistung ableiten lässt, dass der Gläubiger nach dem bestimmten Zeitpunkt kein Interesse mehr an der Vertragserfüllung hat.
Ein Fixgeschäft kann entweder absolut oder relativ ausgestaltet sein. Bei Letzterem ist die Leitungserbringung unter Umständen noch möglich. So kann hier der Gläubiger nach Anzeige gegenüber dem Schuldner weiterhin auf Vertragserfüllung optieren. Beim absoluten Fixgeschäft fällt der Vertrag von selbst ohne Erklärung weg.
Coronavirus und Gläubigerverzug
Unsere Rechtsordnung kennt wie gesagt auch den Gläubigerverzug. Das heißt, dass der Schuldner die ordnungsgemäße Leistung anbietet (Zeit und Ort) und der Gläubiger diese nicht annimmt. Ein Vertrag kann nämlich grundsätzlich erst dann erfüllt werden, wenn auch der Gläubiger die Leistung annimmt.
Nimmt der Gläubiger die Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an, liegt ein Gläubigerverzug vor. Dieser wird auch Annahmeverzug genannt. Damit aber der Gläubiger überhaupt in Verzug gerät, darf kein Schuldnerverzug vorliegen. Umgekehrt heißt das: ist der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug, kann der Gläubiger nicht im Verzug sein.
Der Annahmeverzug löst auch einen Gefahrenübergang aus. Das Risiko einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Gläubiger über. Zusätzlich haftet der Schuldner nur mehr für grobes Verschulden.
Damit der Gläubiger zur Abnahme verpflichtet ist und somit diese vom Schuldner durchgesetzt werden kann, muss diese entweder im Vorhinein beim Zustandekommen des Vertrages ausdrücklich oder sich konkludent aus den Umständen ergeben. Auf letztere wird aber nur dann geschlossen werden können, wenn der Schuldner ein überdurchschnittliches Interesse an der tatsächlichen Erfüllung seiner Schuld hatte. Dieses Interesse muss auch über den Erhalt der Leistung durch den Gläubiger hinausgehen. Zudem muss das Interesse auch nach außen hin erkennbar gewesen sein.
Folgende Beispiele könnten verdeutlichen, wie der Coronavirus einen Gläubigerverzug auslösen könnte:
- Aus Angst vor einer Ansteckung verweigert man dem Vertragspartner (Werkunternehmer) den Zutritt auf das Betriebsgelände.
- Denkmöglich wäre auch der Fall, dass man als gesundheitliche Vorkehrung – bei weniger dringenden Fällen – nicht beim Arzt oder anderen Dienstleistern im Gesundheitsbereich erscheint, obwohl man sich schon vor längerer Zeit einen Termin ausgemacht hat. Dem könnte man durch eine rechtzeitige Kontaktaufnahme entgegenwirken.
Besonders für Unternehmer, die eine Lieferung von Waren schulden, schafft das Gesetzt für den Fall eines vorliegenden Gläubigerverzugs unterschiedliche Auswege, um doch einen Vertrag ordnungsgemäß erfüllen zu können.
So kann der Schuldner seine Ware hinterlegen lassen. Durch die Hinterlegung hat der Schuldner seine Verpflichtung aus dem Schuldverhältnis erfüllt. Das Gesetzt sieht sogar eine gerichtliche Hinterlegung vor.
Der Schuldner ist auch berechtigt für die Zeit, in der er länger erfüllungsbereit sein muss, für seinen notwendigen und zweckmäßigen Aufwand Ersatz vom Gläubiger zu verlangen. Da der Gläubigerverzug bloß eine Obliegenheitsverletzung ist, handelt der Gläubiger nicht rechtswidrig. Dadurch kann so ein Anspruch auf Aufwandersatz nicht aus dem Titel des Schadenersatzes, sondern nur über das Bereicherungsrecht begründet sein.
Coronavirus und Unmöglichkeit
Wir unterscheiden hier nachträgliche und anfängliche Unmöglichkeit:
- Eine sogenannte „nachträgliche Unmöglichkeit“ liegt vor, wenn eine Leistung nach dem Zustandekommen des Vertrages endgültig nicht mehr erbracht werden kann.
- War bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses klar, dass die Leistung nicht mehr erbracht werden kann, liegt so genannte „anfängliche Unmöglichkeit“ vor.
Die rechtliche „Unmöglichkeit“ unterscheidet sich vom vorgenannten Schuldner- bzw. Gläubigerverzug dadurch, dass in den letzteren beiden Fällen nur temporäre Hinderungsgründe die Leistungserfüllung nicht möglich machen, bei der „Unmöglichkeit“ ist der Hinderungsgrund hingegen endgültig.
Das Coronavirus (Covid-19) betrifft aktuell vor allem Fälle der „nachträglichen Unmöglichkeit“.
So wurden beispielsweise von den österreichischen Behörden Veranstaltungen ab einer bestimmten Größe untersagt. Dies betrifft vor allem die Event- und Kulturbranche, sowie auch den Tourismus. So dürfen derzeit Kongresse, Konzerte, größere Sportveranstaltungen, Kino- und Theateraufführungen sowie andere größere Events nicht stattfinden und wurden daher vorerst abgesagt. Hier ist wohl von einer „nachträglichen Unmöglichkeit“ auszugehen.
Wir müssen hier drei unterschiedliche Kategorien unterteilen:
- zufällige nachträgliche Unmöglichkeit,
- dem Schuldner zuzurechnende nachträgliche Unmöglichkeit, und
- dem Gläubiger zuzurechnende nachträgliche Unmöglichkeit.
Im Fall der Infektionskrankheit Coronavirus (Covid-19) konzentrieren wir uns auf die zufällige nachträgliche Unmöglichkeit.
In diesem Fall zerfällt der Vertrag automatisch. Der Schuldner muss in der Regel das Risiko des zufälligen Unterganges tragen. Man spricht auch von der Preisgefahrtragung. Sie hat zur Folge, dass weder der Schuldner noch der Gläubiger ihre Leistungen erbringen müssen.
Wurde bereits geleistet, so müssen diese Leistungen rückabgewickelt werden. Bei der zufälligen Unmöglichkeit hat der Schuldner kein Verschulden und hat deshalb, soweit die Unmöglichkeit auch vom Gläubiger verschuldet wurde, keinen Anspruch auf ein Entgelt.
Von der Theorie auf die Praxis umgelegt bedeutet das für die oben aufgezeigten Fälle – etwa Veranstaltungen – Folgendes:
Als Unternehmer wird man den Kunden das Geld für die bereits bezahlten Veranstaltungskarten zurückgeben müssen. Da die behördlichen Anordnungen ein Umstand sind, der eine zufällige nachträgliche Unmöglichkeit darstellt und nicht verschuldet wurde, zerfällt der Vertrag. Die Veranstaltung muss auch nicht mehr abgehalten werden. Für Aufwendungen von Kunden, die im Hinblick auf die Vertragserfüllung getätigt wurden, hat der Schuldner nicht aufzukommen.
Coronavirus und Wegfall der Geschäftsgrundlage
Unter dem Wegfall der Geschäftsgrundlage versteht man den Wegfall bzw. die Störung der verkehrstypischen Voraussetzungen eines Geschäfts, nicht nur der individuellen Voraussetzungen einer Partei, eben der geschäftlichen Grundlage für beide Seiten. Dieses Rechtsinstitut dient sozusagen als Auffangtatbestand der Lückenfüllung und soll helfen, unangemessene und ungerechte Ergebnissezu vermeiden.
Kann man sich als Vertragspartei auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, steht einem das Recht zur Anpassung des Vertrages oder zur Vertragsanfechtung zu. Dem Vertragspartner kann es im letzteren Fall nicht mehr zugemutet werden, am Vertrag festzuhalten.
Auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann man sich grundsätzlich berufen, wenn
- man sich betreffend Änderungen oder Fehlen typischer Umstände und Voraussetzungen irrt, die ein jeder mit dem Abschluss des konkreten Geschäftes assoziiert,
- die Umstände, auf die man sich beruft, einem nicht zuzurechnen sind, und
- diese Änderungen oder das Fehlen schon von Anfang an nicht vorherzusehen waren.
Grundsätzlich ist der Oberste Gerichtshof (OGH) bei der Beurteilung, ob ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegt, streng, da es sich wie gesagt um ein Instrument handelt, das nur als Auffangtatbestand zur Anwendung kommen soll.
Dennoch kann aus unserer Sicht das Coronavirus (Covid-19) – eine Infektionskrankheit, die als Pandemie eingestuft wird, und eine noch nie da gewesene Situation geschaffen hat – einen Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen. Bisher dienten vor allem Kriegsausbrüche und Naturkatastrophen in Reiseländer als Musterbeispiele für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Wie können wir Ihnen helfen?
Unsere hier dargestellten Informationen versuchen in sehr geraffter Form die gesetzlichen Grundsätze zusammenzufassen.
Unternehmern dürfen aber in vielen Bereichen von diesen Grundsätzen durch vertragliche Gestaltung abweichen. Sie tun dies auch sehr häufig in der Praxis.
Wenn Sie selbst vor vertragsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus stehen, ist es aus unserer Sicht absolut notwendig, dass Sie die konkreten vertraglichen Vereinbarungen des Einzelfalls mitberücksichtigen.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Beurteilung von Einzelfällen und beraten Sie rechtlich bzw. vertreten Sie gegenüber Ihren Vertragspartnern. Rufen Sie uns an (01 8770454) oder schreiben Sie uns an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!!