Härtefallfonds
Der Härtefallfonds ist sozusagen eine Erste-Hilfe Maßnahme der österreichischen Bundesregierung für Selbständige in akuter finanzieller Notlage aufgrund der Corona-Krise.
Die Abwicklung dieser Förderung erfolgt über die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) im Auftrag des Bundes. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Alle Infos dazu hier (Stand: 27. März 2020, 19 Uhr):
Ab wann ist die Beantragung möglich?
Ein Zuschuss kann seit heute, 27. März 2020, 17 Uhr, beantragt werden.
Wo kann ich den Härtefallfonds-Antrag stellen?
Den direkten Link zur Antragstellung finden Sie HIER.
Weitere Informationen, insbesondere zur Vorbereitung der Beantragung, finden Sie HIER - Sie müssen dazu auf der entsprechende Seite etwas runterscrollen.
Was brauche ich für die Antragstellung?
Welche Unterlagen und Daten brauche ich für den Antrag?
Folgende Infos / Dokumente benötigt man zur Hand:
- Zugangsdaten für das WKO-Benutzerkonto, falls vorhanden
- persönliche Steuernummer
- KUR oder GLN: Die KUR ist die Kennziffer des Unternehmensregisters, GLN ist die Abkürzung für Global Location Number. Wenn Sie im Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) registriert sind, finden Sie Ihre KUR und Ihre GLN (Bezeichnung: SEK) nach dem Login bei „Mein USP“ unter „Unternehmensdaten“.
- Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
Wer kann eine Förderung aus dem Härtefallfonds beantragen?
Beim Härtefallfonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer ist nicht Voraussetzung.
Folgende Unternehmer sind antragsberechtigt:
- Ein-Personen-Unternehmer
- Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
- Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
- Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
- Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
- Freie Berufe
Wer hat keinen Anspruch?
Wer mehr als rund 60.000 Euro jährlich (80 Prozent der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage) oder im Jahr weniger als rund 5.500 Euro (jährliche Geringfügigkeitsgrenze) verdient, hat keinen Anspruch.
Ebenfalls keinen Anspruch hat, wer Nebeneinkünfte (im Sinne des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (460,66 Euro) bezieht.
Wie hoch ist die Förderung aus dem Härtefallfonds?
Aus dem Härtefallfonds wird ein Zuschuss gezahlt, der nicht zurückgezahlt werden muss. Zwei Phasen sind vorgesehen:
Phase 1 – Soforthilfe
Bei einem jährlichen Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro beträgt der Zuschuss 500 Euro.
Bei einem jährlichen Nettoeinkommen ab 6.000 Euro beträgt der Zuschuss 1.000 Euro.
Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.
Phase 2
Hinsichtlich der Phase 2 sind die genauen Kriterien und der Zeitpunkt noch in Ausarbeitung. Dazu kann man derzeit noch keine genauen Aussagen treffen.
Der Zuschuss soll jedoch max. 2.000 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen. Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.
Wo finde ich die Förderrichtlinien des Härtefallfonds?
Die Förderrichtlinien für den Härtefallfonds finden Sie HIER.