VfGH zu COVID-19 Gesetzen und Verordnungen

 

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am 14. Juli 2020 einige wegweisende Entscheidungen über Beschwerden getroffen, die sich gegen Gesetze bzw. Verordnungen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen richten. Die Entscheidungen wurden gestern veröffentlicht.

Hiere finden Sie die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst:

Die wichtigsten Aussagen des VfGH

Die wesentlichsten Aussagen der VfGH-Entscheidungen sind Folgende:

  • Es ist verfassungskonform, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz – anders als das Epidemiegesetz 1950 – keine Entschädigungen für Betriebe vorsieht, die als Folge eines Betretungsverbots geschlossen wurden.
  • Die gesetzliche Grundlage für Betretungsverbote in Bezug auf Betriebsstätten, Arbeitsorte und sonstige bestimmte Orte ist ebenso verfassungskonform.
  • Das Betretungsverbot für Geschäfte mit einem Kundenbereich von mehr als 400 mwar gesetzwidrig.
  • Teilweise gesetzwidrig war auch die Verordnung über das Betretungsverbot für öffentliche Orte.

Allgemeines Betretungsverbot gesetzwidrig

Auf Basis des § 2 COVID-19-Maßnahmengesetzes erging die Verordnung des Gesundeheitsministers, mit der das Betreten öffentlicher Orte allgemein für verboten erklärt wurde. Die Verordnung enthielt jedoch mehrere Ausnahmen von diesem Verbot: etwa das Betreten öffentlicher Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren, wobei zu anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten war. 

Während der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 2 COVID-19-Maßnahmengesetzes hatte, erachtet er §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung für gesetzwidrig, weil die Grenzen überschritten wurden, die dem zuständigen Bundesminister durch das Gesetz eingeräumt wurden. Mit der Verordnung wurde nicht bloß das Betreten bestimmter, eingeschränkter Orte untersagt. Die Ausnahmen in § 2 der Verordnung ändern nichts daran, dass § 1 der Verordnung „der Sache nach als Grundsatz von einem allgemeinen Augangsverbot ausgeht.“ Ein derart umfassendes Verbot ist aber vom COVID-19-Maßnahmengesetz nicht gedeckt. Dieses Gesetz bietet keine Grundlage dafür, eine Verpflichtung zu schaffen, an einem bestimmten Ort, insbesondere in der eigenen Wohnung, zu bleiben. 

Wo finden Sie die VfGH-Entscheidungen?

Die aktuellen Erkenntnisse sind hier abrufbar:

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