Aktuelle Judikatur zum Familienzeitbonus

familienzeitbonus

Nach einer von PFR-Anwältin Mag. Katharina Hantig-Gröbl erstrittenen höchstgerichtlichen Entscheidung ist für die Gewährung des Familienzeitbonus keine exakte („taggenaue“) Deckung von Bezugsdauer und Freistellung erforderlich.

Die Erwerbstätigkeit muss nicht „unmittelbar“ (taggenau) nach Bezugsende bzw Ende der Familienzeit (wieder) ausgeübt werden, um Anspruch auf Familienzeitbonus zu haben.

Hier erfahren Sie alles Wichtige zu dieser für Eltern erfreulichen Entscheidung!

Was ist der Familienzeitbonus?

Kurz zum besseren Verständnis - der Familienzeitbonus ist eine finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Väter, die sich direkt nach der Geburt ihres Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen. Für Geburten ab 1. März 2017 können Väter, die dafür ihre Erwerbstätigkeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unterbrechen, den Familienzeitbonus in Höhe von 22,60 Euro täglich (somit rund 700 Euro) erhalten. Dieser Anspruch ist im Familienzeitbonusgesetz verankert.

Der Familienzeitbonus wird auf ein allfälliges später vom Vater bezogenes Kinderbetreuungsgeld angerechnet, wobei sich in diesem Fall der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes verringert, nicht jedoch die Bezugsdauer.

Sachverhalt

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater einer am 12. Mai 2017 geborenen Tochter vereinbarte mit seinem Dienstgeber, dass sein Dienstverhältnis vom 12. Mai 2017 bis einschließlich 12. Juni 2017 (= 32 Kalendertage) zum Zweck der Inanspruchnahme von Familienzeit im Sinne des Familienzeitbonusgesetzes  karenziert wird.

Am 18. Mai 2017 beantragte der Vater bei der Wiener Gebietskrankenkasse die Gewährung von Familienzeitbonus ab 12. Mai 2017 für eine Bezugsdauer von 28 Tagen (somit bis einschließlich 8. Juni 2017). Im Zeitraum 12. Mai 2017 bis einschließlich 12. Mai 2017 erbrachte der Vater tatsächlich keine Arbeitsleitsung und bezog auch kein Entgelt.

Die WGKK wies den Antrag ab. Dagegen erhob der Vater, vertreten durch PFR Rechtsanwälte, Klage und bekam in allen drei Instanzen Recht.

Ansicht der WGKK: Exakte Deckung von Bezugsdauer und vereinbarter Freistellung zwingend erforderlich

Die Wiener Gebietskrankenkasse verneinte den Anspruch auf Familienzeitbonus mit der Begründung, dass der Anspruch auf Familienzeitbonus eine „exakte Deckung“ der Bezugsdauer mit der mit dem Dienstgeber vereinbarten Freistellung in dem Sinn voraussetzt, dass die beantragte Bezugsdauer nicht kürzer sein darf, als die vereinbarte Freistellung.

Dieser Ansicht folgten die Gerichte nicht. Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass sich dem FamZeitbG nicht entnehmen lässt, dass ein Vater – bei sonstigem gänzlichen Anspruchsverlust – seine bisherige Erwerbstätigkeit exakt nur für die Dauer des gewählten Familienzeitbonus-Bezugsraums (also für 28, 29, 30 oder 31 Tage und nicht länger) unterbrechen dürfe.

Wesentlich: Es ist nicht maßgeblich, dass in dem Antragsformular der WGKK ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Dauer der Familienzeit exakt dem beantragten Familienzeitbonus entsprechen müsse. Der eingeräumte Anspruch auf Familienzeitbonus kann durch den Formularvordruck nicht eingeschränkt oder gar aberkennt werden.

Zweck des Familienzeitbonus

Schließlich gab der Oberste Gerichtshof auch noch zu bedenken, dass es schließlich Zweck des Familienzeitbonus sei es dem Vater zu ermöglichen, seine Partnerin nach der Geburt bei der Pflege und Betreuung des Neugeborenen bestmöglich zu unterstützen. […] Kommen Dienstgeber und Dienstnehmer überein, die Erwerbstätigkeit eine gewisse Zeit länger als den Bezugszeitraum zu unterbrechen, wird der Wert der unterstützenden Tätigkeit des Vaters nicht geschmälert.

Fazit

Der Familienzeitbonus steht auch dann zu, wenn die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Freistellung länger dauert als der Leistungsbezug. Dem Vater, vertreten durch PFR Rechtsanwälte, wurde in allen drei Gerichtsinstanzen der Familienzeitbonus zugesprochen.

Sollten auch Sie Fragen zum Familienzeitbonus haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt: Mag. Katharina Hantig-Gröbl

Adresse

  • 1010 Wien,
    Nibelungengasse 11/4

Kontakt

  • +43 1 877 04 54
  • office(a)pfr.at

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