Pfandbriefe (Covered Bonds) – Status quo und nächste Schritte

covered bonds

In diesem Briefing möchten wir Sie über die laufenden Diskussionen zur Regulierung von Pfandbriefen (Covered Bonds) auf EU-Ebene informieren. Außerdem geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die nächsten Schritte.

Latest Update

Nach der politischen Einigung im Februar 2019 haben das Europäische Parlament und der Rat im April 2019 die Richtlinie zur Vereinheitlichung des Rechtsrahmens für Covered Bonds sowie eine entsprechende Änderung der CRR angenommen. 

Der juristische Dienst muss nun die Texte nochmals überarbeiten, bevor sie offiziell beschlossen werden können. Die formale Annahme wird ca. für Oktober / November 2019 erwartet.

Was sind Pfandbriefe bzw. Covered Bonds?

Pfandbriefe sind Finanzinstrumente, die in der Regel von Banken emitiert werden, die durch einen separaten Pool von Vermögenswerten gesichert sind, auf die die Anleger einen Vorzugsanspruch haben. Sie gelten als vorteilhaft, da sie kostengünstige Kredite finanzieren und als besonders sicher angesehen werden.

Der Vermögenspool besteht in der Regel aus hochwertigen Vermögenswerten, wie z.B. Wohn- und Gewerbehypotheken oder öffentlichen Schulden. Die Anleger von Pfandbriefen sind in der Regel institutionelle Investoren wie Banken, Pensionskassen, Versicherungen oder Vermögensverwalter.

Aktuelle Rechtslage zu Covered Bonds

Die Emission von Pfandbriefen wird derzeit nur auf nationaler Ebene geregelt. Die Regulierungssysteme in Bezug auf die Aufsicht, die Offenlegungspflichten und die Zusammensetzung des Pools von Vermögenswerten, die die Pfandbriefe absichern, unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich. Angesichts ihres geringen Risikos profitieren Pfandbriefe derzeit von einer bevorzugten aufsichtsrechtlichen Behandlung nach der Capital Requirements Regulation (CRR). Das geltende Unionsrecht regelt jedoch nicht umfassend, was ein Pfandbrief ist.

Laufende Diskussionen auf europäischer Ebene

Im Dezember 2016 gab die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Empfehlungen ab, in denen sie zu gesetzlichen Maßnahmen zur Harmonisierung von Pfandbriefen auf EU-Ebene aufrief. Diesen Empfehlungen folgte im Juli 2017 ein Initiativbericht des Europäischen Parlaments und veranlasste die Europäische Kommission dazu, im März 2018 entsprechende Legislativvorschläge vorzulegen.

Die Vorschläge - ein Richtlinienentwurf und ein Verordnungsentwurf - zielen darauf ab, die Entwicklung von Pfandbriefen in der gesamten Europäischen Union zu fördern.

Der Entwurf einer Richtlinie über die Ausstellung von Pfandbriefen - die EU-Kommission spricht von gedeckten Schuldverschreibungen - und die öffentliche Aufsicht über Pfandbriefe,

  • bietet eine einheitliche Definition von Pfandbriefen für aufsichtsrechtliche Regelungszwecke;
  • legt die strukturellen Merkmale des Instruments fest (doppelte Rückerstattung, Qualität der Vermögenswerte, Liquiditäts- und Transparenzanforderungen, etc.);
  • definiert die Aufgaben und Verantwortlichkeiten für die Überwachung von Pfandbriefen und
  • regelt, unter welchen Voraussetzungen das Label „European Covered Bond“ verwendet werden darf.

Darüber hinaus ändert ein Verordnungsentwurf die CRR mit dem Ziel, die Bedingungen für die Gewährung einer bevorzugten Kapitalbehandlung durch zusätzliche Anforderungen zu verbessern.

European Secured Notes (ESN)

Zusätzlich hat das Europäische Parlament in einem Initiativbericht aus dem Jahr 2017 ein weiteres Pfandbriefinstrument, die sogenannten „European Secured Notes“ (ESN), gefordert.

Der wesentlichste Unterschied zwischen ESN und traditionellen Pfandbriefen ist die unterschiedliche Besicherung von ESN im Vergleich zu den Sicherheiten für Pfandbriefe. Pfandbriefe verwenden als Sicherheiten hoch standardisierte und risikoarme Vermögenswerte, hauptsächlich Hypothekarkredite und Forderungen gegen öffentliche Einrichtungen. ESN würde riskantere Vermögenswerte wie Darlehen an klein- und mittelständische Unternehmen (KMU-Darlehen) und Infrastrukturfinanzierungen als Sicherheiten verwenden.

Am 24. Juli 2018 veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) einen Bericht, in dem sie die Ergebnisse Analyse von ESN präsentiert und Empfehlungen zu wesentlichen Aspekten im Zusammenhang mit einem möglichen Rechtsrahmen für ESNs von KMU formuliert. Laut EBA sollten KMU-ESNs als sp. Dual-Recourse-Instrumente strukturiert werden, ähnlich wie Pfandbriefe. Aufgrund des hohen Risikoprofils von KMU-Belastungen schlägt die EBA einen restriktiveren Rahmen vor, insbesondere in Bezug auf die Deckung, die Liquidität und die Offenlegungsanforderungen, und schlägt strenge Zulassungskriterien sowohl auf Kredit- als auch auf Poolebene und ein Mindestmaß an Überdeckung von mindestens 30% vor. Hinsichtlich der Eigenkapitalanforderungen weist die EBA darauf hin, dass keine Vorzugsbehandlung (d.h. ähnlich wie bei Pfandbriefen) gewährt werden sollte. Eine unterschiedliche Behandlung der Risikogewichte im Vergleich zu ungesicherten Schuldverschreibungen könnte jedoch unter bestimmten Gesichtspunkten möglich sein.

Infrastruktur ESNs sollten laut EBA nicht ermöglicht werden. Eine doppelte Regressstruktur für Infrastrukturkredite wird angesichts der mangelnden Genauigkeit eines Deckungsstocks, der Komplexität der Kreditstrukturen und der spezifischen und unterschiedlichen Art von Infrastrukturprojekten, die es sehr schwierig machen, einen qualitativ hochwertigen dynamischen Deckungspool für Infrastrukturkredite zu schaffen, nicht für angemessen gehalten. Stattdessen empfiehlt die EBA der Europäischen Kommission, die Notwendigkeit einer neuen, eigenständigen Anlageklasse für hochwertige Projektfinanzierungskredite in Form einer standardisierten EU-Infrastrukturanleihe zu untersuchen. Weitere EBA-Arbeiten wären erforderlich, um die Merkmale und den anwendbaren Rahmen für dieses potenzielle neue Produkt festzulegen.

Frühere Entwicklungen

Im November 2018 legte das Europäische Parlament seine politische Positionen zu den Vorschlägen der Kommission (Richtlinie und Verordnung) fest. Sie fordert zwei verschiedene Labels für europäische Pfandbriefe, "European Covered Bonds" und "Premium European Covered Bonds", wobei letztere Bezeichnung für CRR-fähige Pfandbriefe reserviert werden soll.

Auch der Rat erzielte unter dem österreichischen Vorsitz im November 2018 eine politische Einigung auf seinen Verhandlungsstandpunkt.

Im Januar 2019 begann dann der "Trilog" zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission. Wie einleitend beschrieben wurde das Pfandbriefpaket mittlerweile im Wesentlichen finalisiert.

Die Mitgliedstaaten müssen die entsprechenden EU-Rechtsvorschriften innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in ihre nationalen Rechtsordnungen umsetzen. Aus heutiger Sicht wird dies ca. Anfang 2022 sein.

Österreichische Perspektive

Im Jahr 2017 hat die österreichische Kreditwirtschaft dem Finanzministerium einen Vorschlag zur Überarbeitung der nationalen Vorschriften für Pfandbriefe vorgelegt. Das Ministerium wartet jedoch zunächst das Ergebnis der Verhandlungen auf EU-Ebene, bevor es mit der rechtlichen Arbeit auf nationaler Ebene beginnt.

Nach Fertigstellung des europäischen Rechtsrahmens für Pfandbriefe werden die österreichischen Vorschriften für Pfandbriefe entsprechend angepasst. Dazu gehören insbesondere Änderungen des Pfandbriefgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über fundierte Bankschuldverschreibungen, die zu einem konsolidierten Pfandbriefgesetz führen können.

Ihre Ansprechpartner: Dr. Bernd Fletzberger und Mag. Alexander Kern

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