Neue Besteuerung von Kryptowährungen seit 1. März 2022

 

Am 1. März 2022 ist für Kryptowährungen ein neues Steuerregime in Kraft getreten. Einkünfte aus Kryptowährungen unterliegen nun einem besonderen Steuersatz von 27,5 %, der unabhängig von der Behaltedauer zur Anwendung gelangt. Im Gegenzug wird der Tausch von Kryptowährungen untereinander steuerfrei und es ist auch ein weitgehender Verlustausgleich vorgesehen.

Inländische Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen müssen ab 1. Januar 2024 die KESt für ihre Kunden einbehalten und an das Finanzamt abführen.

In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zu den Änderungen kompakt zusammengefasst.

Die wichtigsten Neuerungen für Besitzer von Bitcoins & Co sowie Krypto-Dienstleister 

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

  • Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen werden ab 1. März 2022 unabhängig von der Behaltedauer mit einem besonderen Steuersatz von 27,5 % besteuert.
  • Der Tausch von Kryptowährungen wird steuerfrei. Zudem wird ein Verlustausgleich mit Kryptogewinnen und Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren möglich.
  • Inländische Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen (auch virtuelle Währungsdienstleister genannt) müssen ab 1. Januar 2024 die KESt für ihre Kunden einbehalten und an das Finanzamt abführen.
  • Die Steuerreform bringt Klarheit hinsichtlich Mining, Staking und Krypto-Derivaten.

Bisherige Rechtslage: Progressiver Steuersatz innerhalb der Spekulationsfrist

Aus steuerrechtlicher Sicht wurden Kryptowährungen bisher als Spekulationsgeschäfte behandelt. Gewinne aus Kryptowährungen unterlagen der Einkommenssteuerpflicht und wurden mit einem progressiven Steuersatz von bis zu 55 % besteuert. Die Steuer fiel aber nur dann an, wenn Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist weiterveräußert wurden. Gewinne aus Kryptowährungen, die länger als 1 Jahr gehalten wurden, waren dagegen steuerfrei. Zur Ermittlung der Steuer mussten Anleger ihre Gewinne in der Einkommenssteuererklärung angeben.

Am 1. März 2022 trat mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz ein neues Besteuerungsregime für Kryptowährungen in Kraft.

Neue Rechtslage: Besteuerung von Kryptogewinnen mit 27,5 %

Ab 1. März 2022 werden Einkünfte aus Kryptowährungen wie Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt. Auf Einkünfte aus Kryptowährungen entfällt ein besonderer Steuersatz von 27,5 %. Zu den Einkünften zählen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und laufende Einkünfte (va Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen). Die Steuer ist rückwirkend auf alle Kryptowährungen anwendbar, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden (sog. Neuvermögen). Einkünfte aus Kryptowährungen, die vor diesem Zeitpunkt angeschafft wurden (sog. Altvermögen) sind dagegen nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei.

Vor- und Nachteile der Steuerreform

Für Anleger, die langfristig in Kryptowährungen investieren, ist die Steuerreform durch den Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist nachteilig. Dagegen ist die neue Regelung für regelmäßige Trader mit hohen Gewinnen vorteilhaft. Statt dem progressiven Steuersatz von bis zu 55 % ist dann nämlich der geringere Steuersatz von 27,5 % anwendbar. Anleger haben jedoch auch künftig die Möglichkeit, ihre Gewinne mit dem progressiven Steuersatz zu besteuern. Von dieser Option sollten Anleger Gebrauch machen, die geringe Einkünfte realisieren und bei denen die Regelbesteuerung demnach unter 27,5 % bleibt.

Ein Vorteil der Neuregelung ist, dass der Handel und Tausch zwischen Kryptowährungen ab 1. März 2022 steuerfrei ist. Die Steuer fällt erst dann an, wenn Kryptowährungen in Fiatgeld umgetauscht werden.

Ebenfalls zu begrüßen ist die weitgehende Möglichkeit des Verlustausgleichs. Bisher konnten Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen und aus Derivaten nur mit Überschüssen aus diesen Vermögenswerten verrechnet werden. Die Neuregelung ermöglicht nun auch Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen mit Gewinnen aus Kryptowährungen und mit Einkünften und Gewinnen aus Wertpapieren zu verrechnen. Auf diese Weise können auch Verluste aus Wertpapiergeschäften mit Gewinnen aus Kryptowährungen ausgeglichen werden.

Wegzusgsbesteuerung

Krypto-Anleger können die Besteuerung nicht durch Wegzug in ein anderes Land umgehen. In diesem Fall greift nämlich die Wegzugsbesteuerung. Bei Wegzug in ein Drittland wird die Steuer sofort fällig, bei Wegzug in einen anderen EU- oder EWR-Staat dagegen erst bei Veräußerung der Kryptowährungen (Tausch in gesetzlich anerkannte Währung oder gegen eine Ware bzw Dienstleistung).

Virtuelle Währungsdienstleister müssen KESt einbehalten

Ab 1. Januar 2024 müssen inländische Krypto-Dienstleister KESt auf Einkünfte aus Kryptowährungen einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Verpflichtung soll erst auf Kapitalerträge anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen. Damit werden Krypto-Dienstleister inländischen Brokern für z.B. Aktien oder ETFs gleichgestellt.

Für inländische Anbieter entsteht aus der Umsetzung der neuen Anforderungen ein beträchtlicher Mehraufwand. So müssen sie Anleger zukünftig auf die österreichischen Besonderheiten hinweisen und die Gewinne ihrer Kunden in Hinblick auf die Besteuerung genau im Blick behalten. Dabei ist zu beachten, dass Dienstleister nur den Anschaffungspreis von Kryptowährungen kennen, die Kunden bei ihnen selbst gekauft haben. Für Kryptowährungen, die bei anderen Anbietern gekauft wurden, muss der Kunde die Einstandskosten dagegen selbst angeben. Inwiefern den Krypto-Dienstleister eine Prüfpflicht auf die Kundenangaben trifft, ist derzeit noch unklar.

Ebenso kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, ob andere Länder dem Beispiel Österreichs folgen werden und ein ähnliches Modell einführen oder die Einbehaltung zu einem Wettbewerbsnachteil für österreichische Anbieter führen wird.

Mining, Staking und Krypto-Derivate

Beim Mining wurde das Vermögen bisher in jedem Fall mit dem progressiven Steuersatz von bis zu 55 % besteuert. Künftig werden Einkünfte aus Mining mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % besteuert. Das Ausmaß des Minings darf jedoch nach Art und Umfang nicht über die reine Vermögensverwaltung hinausgehen und gewerblich betrieben wird. Wir das Mining gewerblich betrieben – also selbständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht – liegen gewerbliche Einkünfte vor, auf die der progressive Steuersatz anwendbar ist.

Einkünfte aus Staking bleiben steuerfrei, solange die dabei erhaltenen Kryptowährungen nicht in Fiat-Geld umgetauscht werden. Während beim Mining die Gewinne bereits im Zuflusszeitpunkt zu besteuern sind, fällt die Steuerpflicht beim Staking also erst beim Verkauf an. Bei einem Verkauf sind die Anschaffungskosten für die Berechnung des Gewinns mit Null anzusetzen.

Einkünfte aus Krypto-Derivaten (z.B. Token auf Aktien) unterliegen weiterhin dem progressiven Einkommenssteuersatz. Inländische Kryptoanbieter können jedoch auf Einkünfte aus Krypto-Derivaten unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig die KESt einbehalten. Dies hat für Anleger den Vorteil, dass ihre Einkünfte lediglich mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % besteuert werden.

Steuerreform auf NFTs nicht anwendbar

Die neuen Regeln über die Besteuerung von Kryptogewinnen sind auf NFTs nicht anwendbar. Das BMF hat nämlich klargestellt, dass NFTs als nicht austauschbare Wirtschaftsgüter keine Tauschmittel darstellen und somit nicht von der gesetzlichen Definition einer Kryptowährung erfasst sind. Für NFTs gilt damit weiterhin der progressive Einkommenssteuersatz von bis zu 55 % sowie Steuerfreiheit, nachdem NFTs über die einjährige Spekulationsfrist gehalten wurden.

Was können wir für Sie tun?

Mit unserem umfassenden Know-how im Bereich des Kryptorechts können wir Sie kompetent bei allen Fragen rund um die Besteuerung von Kryptowährungen unterstützen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Ansprechpersonen: Dr. Bernd Fletzberger und Mag. Sanijel Ficulovic

Adresse

  • 1010 Wien,
    Nibelungengasse 11/4

Kontakt

  • +43 1 877 04 54
  • office(a)pfr.at

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