Instant Payments: Neue Verordnung

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Am 26. Oktober 2022 hat die Europäische Kommission („EK“) einen Verordnungsentwurf bezüglich Sofortzahlungen („Instant Payments“) in Euro veröffentlicht. Damit sollen die bestehenden Hindernisse für Instant Payments aus dem Weg geräumt und deren Vorteile in größerem Ausmaß nutzbar werden, als dies bisher der Fall ist.

Wie das gelingen soll und was die EK konkret vorschlägt, haben wir in diesem Blogbeitrag für Sie kompakt zusammengefasst:

Was sind Sofortzahlungen bzw. Instant Payments?

Instant Payments bzw. Sofortzahlungen, auch SEPA-Echtzeitüberweisungen genannt, ermöglichen die Überweisung von Geldbeträgen innerhalb von wenigen Sekunden – jederzeit, Tag und Nacht, und an jedem beliebigen Tag des Jahres. Instant Payments erfolgen sofort, das bedeutet konkret innerhalb von 10 Sekunden.

Hintergrund der Instant Payments-Regulierung

Instant Payments sind heute bereits möglich. Allerdings wird nur etwa jede zehnte Euro-Überweisung in der EU als Sofortzahlung vorgenommen. Bei grenzüberschreitenden Euro-Überweisungen ist der Anteil sogar noch geringer. Bei den Gebühren bestehen ebenfalls große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Insgesamt verlangen Zahlungsdienstleister für die Durchführung von Instant Payments meist deutlich höhere Gebühren als für herkömmliche SEPA-Überweisungen, was die allgemeine Akzeptanz von Sofortüberweisungen im Binnenmarkt bremst.

Die EK sieht sich daher verpflichtet mittels dem nunmehrigen Verordnungsvorschlag tätig zu werden, damit Euro-Sofortzahlungen in der gesamten EU stärker genutzt werden. Die EK ist überzeugt, dass die Möglichkeit, Zahlungen sofort innerhalb von wenigen Sekunden zu senden und zu empfangen für die Integration des Binnenmarktes für Massenzahlungen von zentraler Bedeutung ist. Sie geht davon aus, dass eine weithin akzeptierte grenzüberschreitende EU-Sofortzahlungslösung die EU effizienter und autonomer machen und die bestehenden, dominanten Kartensysteme gut ergänzen kann.

Vorgeschlagene Neuerungen für Instant Payments

Der Verordnungsvorschlag enthält im Wesentlichen vier Anforderungen für Instant Payments in Euro:

  • Jeder Zahlungsdienstleister in der EU, der Überweisungen in Euro anbietet, soll verpflichtet werden, diese nach bestimmten Fristen (siehe dazu unten) auch als Sofortzahlung anzubieten. Bislang bietet etwa ein Drittel der Zahlungsdienstleister in der EU noch keine Sofortzahlungen an.
  • Zahlungsdienstleister dürfen künftig für Euro-Sofortzahlungen keine höheren Gebühren verlangen als für herkömmliche Euro-Überweisungen. Damit soll den bis dato mitunter hohen Gebühren entgegengewirkt werden.
  • Zahlungsdienstleister müssen nachprüfen, ob die Angaben des Auftraggebers zu Kontonummer (IBAN) und Name des Zahlungsempfängers zusammenpassen. Und sie müssen den Kunden über jede Diskrepanz vor dessen Ausführung informieren, damit er entscheiden kann, ob er die Zahlung ausführt. Damit sollen fehlgeleitete Zahlungen sowie Betrug mit autorisierten Push-Zahlungen verringert und somit das Vertrauen der EU-Bürger in die Nutzung von Instant Payments gestärkt werden.
  • Um eine reibungslosere Bearbeitung von Euro-Sofortzahlungen bei weiterhin wirksamer Überprüfung von Personen, gegen die EU-Sanktionen verhängt wurden, zu gewährleisten, sollen Zahlungsdienstleister nach den Vorstellungen der EK ihre Kunden künftig (nur) mindestens einmal täglich mit den EU-Sanktionslisten abgleichen, anstatt jede Transaktion einzeln in „real-time“ zu prüfen. Diese Erleichterung im Vergleich zur jetzigen Rechtslage soll das Problem lösen, dass derzeit eine große Zahl von Instant-Transaktionen an zu langsamen und ineffizienten Verfahren für Sanktionslisten-Screening scheitert, da diese Prüfung zu oft nicht innerhalb der vorgesehenen 10 Sekunden abgeschlossen werden kann.

Wann sollen die Anforderungen in Kraft treten?

Die Kommission schlägt eine gestaffelte Umsetzung der neuen Anforderungen wie folgt vor:

  • Spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten der neuen Regulierung soll es für Zahlungsdienstleister im Euroraum verpflichtend sein, Instant Payment zu erhalten bzw. zu empfangen.
  • Spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten müssen Zahlungsdienstleister im Euroraum die Versendung von Instant Payments in Euro anbieten.
  • Für Zahlungsdienstleister außerhalb des Euroraums sollen bezüglich des Empfangs bzw. Versands von Instant Payments in Euro längere Übergangsfristen gelten, nämlich 30 (Empfang) bzw. 36 Monate (Versand) nach Inkrafttreten der Verordnung.
  • Bereits 6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung sollen die neuen Anforderungen bezüglich Sanktionslisten-Screening zur Anwendung kommen.

Sanktionen

Um eine entsprechende Umsetzung der neuen Anforderungen durch alle betroffenen Zahlungsdienstleister sicherzustellen, sieht der Verordnungsvorschlag vor, dass die EU-Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen müssen. Die Rede ist von doch beträchtlichen Strafen in der Höhe von mindestens 10% des Nettoumsatzes des letzten Jahres für juristische Personen und von bis zu EUR 5 Mio. für natürliche Personen.

Was kann man sich von der Regulierung erwarten?

Nach Einschätzung der Kommission werden BürgerInnen und Unternehmen nach Umsetzung der Instant Payment-Verordnung häufiger von Euro-Sofortzahlungen Gebrauch machen können – und dies zum gleichen Preis oder günstiger als bei herkömmlichen Überweisungen. Verbrauchern wie Unternehmen wird sowohl die Geschwindigkeit (weniger als 10 Sekunden) als auch die Bequemlichkeit (24/7/365-Verfügbarkeit) solcher Zahlungen zugutekommen, z.B. in Notfällen, zur raschen Teilung von gemeinsamen Ausgaben bei Restaurantbesuchen oder Geschenkeinkäufen oder zur Vermeidung von Verzugsgebühren. Unternehmen können ihre Cashflows durch neue digitale, erschwingliche und effiziente Zahlungsmöglichkeiten verbessern.

Es wird von der Kommission auch erwartet, dass sich aufgrund des größeren Wettbewerbs und der größeren Auswahl an verfügbaren Zahlungsmitteln die Gebühren für die Entgegennahme elektronischer Zahlungen verringern wird.

Öffentliche Verwaltungen sollen nach der Erwartungshaltung der Kommission durch höhere Steuereinnahmen von einer verbesserten Steuererhebung profitieren und in Katastrophen- oder Notfällen ohne unnötige Verzögerung Soforthilfen an Bürger auszahlen können.

Für die Anbieter von Zahlungsdiensten werden zwar zunächst höhere Kosten erwartet, aber auch erhebliche operative Einsparungen, etwa hinsichtlich des Screenings von Sanktionslisten. Die Verbreitung von Sofortzahlungen soll auch den Erfolg von Zahlungsauslösediensten im Rahmen der PSD2-Bestimmungen zum Open Banking steigern. Der Vorschlag der Kommission soll als Anreiz für neue Marktteilnehmer dienen, in Teile der Zahlungskette einzutreten, in denen es derzeit keine Dienste gibt, um die Einführung und den erwarteten Erfolg von Sofortzahlungen zu unterstützen.

Alles in allem sollen nach der Einschätzung der Europäischen Kommission die mit ihrer Initiative verbundenen Vorteile das europäische Zahlungssystem effizienter machen und allen Beteiligten zugutekommen.

Wie geht es weiter?

Zunächst ist eine Begutachtungsfrist bis 5. Jänner 2023 vorgesehen, innerhalb der zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt Stellung genommen werden kann. Die Rückmeldungen werden dann von der EK zusammengefasst und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt, damit sie in den EU-Gesetzwerdungsprozess einfließen können.

Danach steht das EU-Gesetzgebungsverfahren an, in dem zunächst Rat und Europäisches Parlament ihre Positionen festlegen. Dann folgen die Trilog-Verhandlungen, in den sich die beiden Institutionen dann üblicherweise auf einen politischen Kompromiss einigen, bevor der finale Rechtsakt formal angenommen und veröffentlicht wird.

Wie können wir Ihnen helfen?

Mit unserem umfassenden Know-how im Payment-Bereich können wir Sie kompetent bei allen rechtlichen Fragen rund um Instant Payments unterstützen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Ansprechpersonen: Dr. Bernd Fletzberger

Adresse

  • 1010 Wien,
    Nibelungengasse 11/4

Kontakt

  • +43 1 877 04 54
  • office(a)pfr.at

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