Wird E-Geld aus dem Schlaf geweckt?

Nachdem sich die bisherigen Regelungen als wirkungslos erwiesen haben, gibt es beim elektronischen Geld einen neuen Anlauf. Ziel sind sichere und innovative Dienstleistungen.

Den gesamten - heute in der Tageszeitung "Die Presse" veröffentlichten - Beitrag von RA Dr. Bernd Fletzberger können sie hier lesen.

Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2010

Das Justizministerium hat zuletzt einen für private Versicherer, Vermittler und Versicherungsnehmer (VN) sehr bedeutsamen Entwurf zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) präsentiert. Die Novelle verfolgt drei zentrale Anliegen:

  • Die Bedingungen, unter denen private Versicherungsunternehmen personenbezogene Gesundheitsdaten ermitteln dürfen, sollen genauer spezifiziert werden.
  • Die Möglichkeit elektronischer Kommunikation zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer soll auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden.
  • Verschiedene Aspekte des Rücktrittsrechts für Versicherungsnehmer sollen einer neuen Regelung unterzogen werden. 

Der Entwurf birgt einiges an Diskussionsstoff, geht es unter anderem um die heikle Frage, welche personenbezogenen Gesundheitsdaten Krankenanstalten und andere Gesundheitsdienstleister Versicherungsunternehmen zukünftig übermitteln dürfen. Das Gesetz soll im Herbst 2010 beschlossen werden und voraussichtlich am 1.1.2011 in Kraft treten. In der Folge möchte ich Ihnen die geplanten Änderungen kurz skizzieren.

Den gesamten Beitrag können sie hier lesen.

PFR vertritt Marinomed bei Lizenzdeal mit Böhringer

Marinomed Biotechnologie GmbH, ein Unternehmen, das sich auf die Entwicklung von innovativen Therapien zur Behandlung von Atemwegserkrankungen spezialisiert hat, gab am 28.6.2010 die Unterzeichnung einer Lizenzvereinbarung mit dem internationalen Pharmaunternehmen Böhringer Ingelheim bekannt. Ziel dieser Lizenzvereinbarung ist eine Erweiterung der Vermarktung von Marinomed`s antiviralem Nasenspray gegen Schnupfen auf ganz Europa, Russland und die GUS, Südamerika sowie Teile von Asien und Australien.

Bei der Verhandlung und Formulierung dieser globalen Lizenzvereinbarung wurde Marinomed Biotechnologie GmbH durch unseren Partner Dr. Thomas Fritzsche in allen aufkommenden Rechtsfragen unterstützt.

Gold keine mündelsichere Anlage

Gold erlebt seit Ausbruch der Finanzkrise einen Höhenflug. Für viele ist klar: Gold ist ein sicherer "Anlagehafen". Nun hat der Oberste Gerichtshof jedoch in einer aktuellen Entscheidung (7 Ob 29/10f) ausgesprochen, dass Goldbarren und –münzen wegen des spekulativen Charakters nicht als mündelsicher zu qualifizieren sind.

Mündelgeld folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass Sicherheit vor Ertrag geht. Für die Genehmigung der Veranlagung in einer anderen Weise als in Mündelgeldsparbüchern, bestimmten Wertpapieren, hypothekenbesicherten Darlehen oder Liegenschaften ist maßgeblich, ob die Anlage nach den Umständen des Einzelfalls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht, das heißt ob ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld mit der Veranlagungsstrategie Sicherheit vor Ertrag in dieser Weise veranlagen würde. Dies ist nach Ansicht des OGH bei Gold nicht (mehr) der Fall. Früher möge es als klassisches Veranlagungsmittel bezeichnet worden sein, durch die Entwicklung der letzten Jahre sei dies jedoch fraglich geworden. Gerade die wirtschaftliche Entwicklung des letzten Jahres habe nach Ansicht des Höchstgerichts gezeigt, dass eine spekulative Anlage von Geld zu großen finanziellen Nachteilen führen könne. Gold sei letztlich nichts anderes als eine Anlage mit spekulativem Wert.

Sanierungsexperte RA Mag. Frank zum neuen Insolvenzrecht

Am 21.4.2010 wurde im Nationalrat das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (kurz IRÄG) beschlossen. Es soll am 1.7.2010 in Kraft treten. Die neuen Insolvenzrechtsregeln werden vom Begriff „Sanierung“ geprägt . Die Gesetzesreform steht nämlich unter dem Motto „Retten statt Ruinieren“. Die Änderungen sind aber nicht nur sprachlicher Natur, sondern gehen teilweise auch inhaltlich in die Tiefe. Hier aus Sicht eines jahrelang im Insolvenzrecht tätigen Rechtsanwaltes ein kurzer Überblick über die wesentlichen Neuerungen:

Die Ausgleichsordnung geht in der bisherigen Konkursordnung auf, die nunmehr Insolvenzordnung heißen wird. Aus dem Zwangsausgleich wird der Sanierungsplan (die Mindestquote bleibt aber unverändert bei 20%). Unternehmen, die sich innerhalb von maximal 90 Tagen und in Eigenverwaltung sanieren wollen, werden in Zukunft ein sogenanntes Sanierungsverfahren (mit einer Mindestquote von 30%) anstreben. Bei Gläubiger-Abstimmungen reicht zukünftig die einfache Mehrheit, die bisherige „Sperrminorität“ von 25% wurde gestrichen. Die Unternehmenssanierung soll auch dadurch erleichtert werden, dass Gläubigern für maximal sechs Monate nach Verfahrenseröffnung die Vertragsauflösung erschwert wird, wodurch die insolventen Schuldner quasi unter einen „Schutzschirm“ gestellt werden.

Zuletzt möchte der Gesetzgeber auch die ungeliebten Konkursabweisungen mangels kostendeckenden Vermögens zurückdrängen. Dies unter anderem dadurch, dass in Zukunft auch Mehrheitsgesellschafter für den Kostenvorschuss persönlich haften.

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