Am 21.4.2010 wurde im Nationalrat das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (kurz IRÄG) beschlossen. Es soll am 1.7.2010 in Kraft treten. Die neuen Insolvenzrechtsregeln werden vom Begriff „Sanierung“ geprägt . Die Gesetzesreform steht nämlich unter dem Motto „Retten statt Ruinieren“. Die Änderungen sind aber nicht nur sprachlicher Natur, sondern gehen teilweise auch inhaltlich in die Tiefe. Hier aus Sicht eines jahrelang im Insolvenzrecht tätigen Rechtsanwaltes ein kurzer Überblick über die wesentlichen Neuerungen:
Die Ausgleichsordnung geht in der bisherigen Konkursordnung auf, die nunmehr Insolvenzordnung heißen wird. Aus dem Zwangsausgleich wird der Sanierungsplan (die Mindestquote bleibt aber unverändert bei 20%). Unternehmen, die sich innerhalb von maximal 90 Tagen und in Eigenverwaltung sanieren wollen, werden in Zukunft ein sogenanntes Sanierungsverfahren (mit einer Mindestquote von 30%) anstreben. Bei Gläubiger-Abstimmungen reicht zukünftig die einfache Mehrheit, die bisherige „Sperrminorität“ von 25% wurde gestrichen. Die Unternehmenssanierung soll auch dadurch erleichtert werden, dass Gläubigern für maximal sechs Monate nach Verfahrenseröffnung die Vertragsauflösung erschwert wird, wodurch die insolventen Schuldner quasi unter einen „Schutzschirm“ gestellt werden.
Zuletzt möchte der Gesetzgeber auch die ungeliebten Konkursabweisungen mangels kostendeckenden Vermögens zurückdrängen. Dies unter anderem dadurch, dass in Zukunft auch Mehrheitsgesellschafter für den Kostenvorschuss persönlich haften.