Wichtiges zum WiEReG (Wirtschaftliches Eigentümer Registergesetz)
Sie wollen sich über das WiEReG (das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, hier der Link zum Gesetzestext) informieren? Sie müssen Ihren wirtschaftlichen Eigentümer feststellen? Sie müssen eine Meldung an das Register erstatten? Sie wissen nicht, ob Sie von einer Ausnahme profitieren können? Sie wollen, dass die Einsicht im Register eingeschränkt wird?
Hier finden Sie alle Antworten zu den wichtigsten Fragen zum WiEReG übersichtlich zusammengefasst:
Inhaltsverzeichnis
WiEReG ÜberblickWer ist betroffen?
Was ist zu tun?
Wer gilt als wirtschaftlicher Eigentümer?
Wer muss was tun?
Wann ist zu melden?
Wie ist zu melden?
Ausnahmen von der Meldepflicht
Einsicht in das Register
NEU: Einschränkung der Einsicht
Sanktionen
WiEReG Überblick
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Durch die Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer in dem Register soll verhindert werden, dass kriminell erlangtes Vermögen unauffällig ins Wirtschaftsleben eingeschleust werden kann.
Die Einrichtung des Registers durch das WiEReG erfolgt im Rahmen der Umsetzung der so genannten 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie, die die Mitgliedstaaten zur Etablierung eines solchen Registers verpflichtet.
Der wesentliche Inhalt des WiEReG ist die Verpflichtung für Rechträger mit Sitz in Österreich sowie Trusts, die im Inland verwaltet werden, ihre wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen, angemessen zu überprüfen und an das Register zu melden.
Wer ist betroffen?
Folgende Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz in Österreich fallen in den Anwendungsbereich des WiEReG:
- offene Gesellschaften (OG);
- Kommanditgesellschaften (KG) und folglich auch GmbH & Co KG;
- Aktiengesellschaften (AG), auch börsenotierte AG;
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH);
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und kleine Versicherungsvereine;
- Sparkassen;
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen;
- Europäische Gesellschaften (SE);
- Europäische Genossenschaften (SCE);
- Privatstiftungen gemäß § 1 PSG;
- sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist;
- Vereine gemäß § 1 VerG;
- Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015;
- aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist.
Das WiEReG gilt auch für Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden. Insgesamt sind in Österreich ca 350.000 Rechtsträger vom WiEReG betroffen.
Nicht vom WiEReG erfasst sind nur Einzelunternehmen, eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Agrargemeinschaften oder Wohnungseigentümergemeinschaften.
Was ist zu tun?
Vom WiEReG betroffene Rechtsträger müssen die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Identität ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihre wirtschaftlichen Eigentümer sind.
Weiters sind bestimmte Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von den Rechtsträgern an die Registerbehörde zu melden.
Diese Sorgfaltspflichten sind zumindest jährlich durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Änderungen des bzw. der wirtschaftlichen Eigentümer sind nach dem WiEReG zudem umgehend anlassbezogen, nicht bloß jährlich, im Register zu melden.
Wer gilt als wirtschaftlicher Eigentümer?
Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt nach dem WiEReG jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht.
Bei Gesellschaften liegt entsprechendes Eigentum bzw. Kontrolle nach dem Gesetz vor, wenn eine natürliche Person eine ausreichende Beteiligung hält, ausreichende Stimmrechte hat oder Kontrolle auf den jeweiligen Rechtsträger ausübt. Dies kann direkt ("direktes wirtschaftliches Eigentum") oder indirekt ("indirektes wirtschaftliches Eigentum") erfolgen:
Direktes wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 % oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an dem Rechtsträger hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben.
Indirektes wirtschaftliches Eigentum wird hingegen vom WiEReG nur angenommen, wenn eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf einen Rechtsträger ausübt bzw. ausüben, der wiederum einen Aktienanteil, eine Beteiligung oder Stimmrechte von mehr als 25 % am meldepflichtigen Rechtsträger hält (Fall 1). Weiters liegt indirektes wirtschaftliches Eigentum vor, wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Aktienanteil, eine Beteiligung oder Stimmrechte von mehr als 25 % an der Gesellschaft halten (Fall 2).
Wichtig ist, dass ab der „zweiten“ Ebene nicht auf einen Beteiligungsanteil oder Stimmrechte von 25 % abgestellt wird, sondern auf eine "aktive" Kontrolle.
Wichtig ist auch der Begriff "oberste Rechtsträger"; das sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger, an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen.
Ein von natürlichen Personen direkt gehaltener Anteil an Aktien oder Stimmrechten oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist laut WiEReG indirekten Beteiligungen hinzuzurechnen.
Ein Rechtsträger kann selbstverständlich auch mehrere (direkte oder indirekte) wirtschaftliche Eigentümer haben.
Bei Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Vereinbarungen kommt ein funktionaler wirtschaftlicher Eigentümerbegriff zum Tragen:
- Bei Privatstiftungen werden neben dem Stifter und den Begünstigen auch der Stiftungsvorstand und sonstige natürliche Personen, die Kontrolle über die Stiftung haben, als wirtschaftliche Eigentümer angesehen.
- Bei Trusts gelten als wirtschaftliche Eigentümer der Settlor / Trustor, der bzw. die Trustees, der Projektor, die Begünstigen, sowie sonstige natürliche Personen, die Kontrolle über den Trust haben. Im Gegensatz zu Gesellschaften stellt die 4. Geldwäscherichtlinie bei Trusts nicht darauf ab, ob ein Begünstigter zumindest 25% der Zuwendungen erhält, weshalb sämtliche Begünstigte von Trusts als wirtschaftliche Eigentümer zu erfassen sind.
Wenn kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann oder eben keine natürliche Person die oben dargelegten Kriterien erfüllt, gelten subsidiär die Organe der obersten Führungsebene des Rechtsträgers als wirtschaftliche Eigentümer ("subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer").
Wer muss was tun?
Die entsprechenden Verpflichtungen des WiEReG, die Feststellung und Überprüfung sowie die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer, treffen primär die Organe der betroffenen Rechtsträger.
Es müssen im Wesentlichen angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsträger zu überprüfen. Dies umfasst auch angemessene Maßnahmen, um deren Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Das erfordert auch Kenntnis über alle Glieder der Kette zwischen einem meldepflichtigem Rechtsträger und seinem wirtschaftlichen Eigentümer.
Welche Maßnahmen angemessen sind, ist vom konkreten Fall abhängig. In der Regel gelten folgende Maßnahmen als angemessen und somit erforderlich:
- Einsicht in und Kopien von Firmenbüchern oder vergleichbaren Registern sowie Gesellschaftsverträgen;
- Einsicht in und Kopien von Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunden bzw. in entsprechende Trusturkunden;
- Einholung von Reisepasskopien oder Kopien von anderen amtlichen Lichtbildausweisen ausländischer Staatsbürger;
- Einholung von Auskünften über bestehende Kontrollverhältnisse bei relevanten rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern,
- Einsicht in relevante Verträge (etwa Syndikatsverträge oder Treuhandschaftsverträge) und Anfertigung von Kopien oder Aktenvermerken.
Die Rechtsträger können und müssen daher nach dem WiEReG auf Dokumente und Informationen zurückgreifen, die ihnen die Eigentümer und wirtschaftlichen Eigentümer bereitzustellen haben. Kooperieren diese aber nicht mit dem Rechtsträger bzw. seinen Organen, ist die Verpflichtung jedoch schwer durchzusetzen.
Wenn es dem Rechtsträger aufgrund fehlender Mitwirkung der Eigentümer und trotz Ausschöpfung aller anderen Mittel in letzter Konsequenz nicht möglich ist, seine wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen, sind die Mitglieder der obersten Führungsebene als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden. Die Mitglieder der obersten Führungsebene sind subsidiär auch zu melden, wenn es keinen Eigetnümer gibt, der die Definition eines wirtschaftlichen Eigentümers erfüllt.
Erfolgt eine derartige "Subsidiärmeldung", ist eine laufende Aktualisierung bei Änderungen der gemeldeten Mitglieder der obersten Führungsebene des Rechtsträgers nicht erforderlich. Diese erfolgt automationsunterstützt aus dem Firmenbuch.
Wann ist zu melden?
Die Rechtsträger mussten erstmals bis 1. Juni 2018 die wirtschaftlichen Eigentümer an das Register melden. Das Finanzministerium hat diese Frist de facto bis 16. August 2018 verlängert, so dass Strafen erst drohen, wenn bis dahin keine Meldung erfolgte.
Bei der Gründung eines Rechtsträgers hat eine Meldung, so die Meldepflichtung greift, binnen vier Wochen nach Eintragung in das jeweilige Stammregister, vor allem Firmenbuch oder Vereinsregister, zu erfolgen.
Darüber hinaus muss zumindest einmal jährlich die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer zu ergreifen.
Ändern sich Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse und ergeben sich dadurch Änderungen bei der Zusammensetzung des bzw. der wirtschaftlichen Eigentümer, ist erneut eine Meldung durchzuführen. Änderungen sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu melden.
Wie ist zu melden?
Die Meldung an das wirtschaftliche Eigentümerregister hat im elektronischen Wege über das WiEReG Management System des Unternehmensserviceportals zu erfolgen. Die Meldung erfolgt elektronisch über eine eigene Eingabemaske. Alternativ kann die Meldung durch berufsmäßige Parteienvertreter durchgeführt werden, etwa Rechtsanwälte und Notare.
Ausnahmen von der Meldepflicht
Personengesellschaften und GmbHs sind von der Meldung befreit, wenn der Kreis der persönlich haftenden direkten Gesellschafter ausschließlich aus natürlichen Personen besteht. In diesem Fall können die Daten der wirtschaftlichen Eigentümern direkt aus dem Stammregister übernommen werden. Derartige Befreiungen gelten auch für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine, Sparkassen und Vereine.
Eine Meldebefreiungen kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn keine andere als die gesetzlich vermutete Person direkt oder indirekt Kontrolle über die Geschäftsführung des jeweiligen Rechtsträgers ausübt. In diesem Fall bleibt das Register folglich nicht leer. Die Daten werden nur automationsgestützt aus anderen Quellen, vor allem dem Firmenbuch oder dem Vereinsregister, eingespielt.
Seit dem Inkrafttreten des wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (im Folgenden: WiEReG) im Jänner 2018 müssen Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und andere Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer in das neu geschaffene zentrale Transparenzregister beim BMF eintragen lassen. Mit dem WiEReG wurde in Österreich 4. EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt. Durch das Transparenzregister soll der Zugang zu relevanten Daten bei einer Identitätsprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erleichtert werden.
Einsicht in das Register
Das Register ist grundsätzlich nicht-öffentlich. Behörden, so genannte Verpflichtete (etwa Kredit- und Finanzinstitute im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) und alle Personen, die ein „berechtigtes Interesse“ haben, dürfen das Register einsehen und können dadurch Kenntnis erlangen, welche natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer des jeweiligen Rechtsträgers eingetragen sind.
NEU: Einschränkung der Einsicht
Wie eben dargestellt ist der Kreis der Berechtigten, die in das Register einsehen können, grundsätzlich sehr breit gefasst. Durch eine Gesetzesnovelle, die am 1. Oktober 2018 in Kraft getreten ist, können wirtschaftliche Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen eine gewisse Anonymität im Register erlangen.
Wirtschaftliche Eigentümer können nunmehr einen Antrag auf Einschränkung der Einsicht stellen, wenn besonders schutzwürdige Interessen vorliegen, die eine solche Einschränkung rechtfertigen:
- Das Gesetz nennt explizit die Geschäftsunfähigkeit und die Minderjährigkeit von wirtschaftlichen Eigentümern als solche schutzwürdige Interessen, die eine Einschränkung jedenfalls rechtfertigen.
- Andere überwiegende, schutzwürdige Interessen liegen vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer durch die Publizität im Register einem unverhältnismäßig hohen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer Straftat wie z.B. Betrug, erpresserischer Entführung oder Nötigung zu werden.
Der Antrag auf Einschränkung ist beim BMF als zuständige Registerbehörde einzubringen. Die Behörde muss binnen 14 Tage ab Einlangen verfügen, dass die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer bei Registerauszügen nicht angezeigt werden, sofern der Antrag nicht offenkundig unberechtigt ist. Damit wird dem wirtschaftlichen Eigentümer ein rascher, vorläufiger Rechtsschutz gewährt. Über den Antrag ist anschließend mittels Bescheid binnen einem Jahr zu entscheiden.
Nach Bewilligung einer Einschränkung durch die Registerbehörde scheinen im Register keine Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer mehr auf. Es wird lediglich ein Hinweis auf die Einschränkung angezeigt.
Eine bewilligte Einschränkung bleibt grundsätzlich für fünf Jahre aufrecht. Bei minderjährigen wirtschaftlichen Eigentümern wirkt sie bis zur Volljährigkeit. Eine Verlängerung ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die schutzwürdigen Interessen nach wie vor einer Einsichtnahme entgegenstehen.
Sanktionen
Verletzungen der Meldepflicht werden als Finanzvergehen geahndet. Bei Vorsatz drohen Geldstrafen bis zu EUR 200.000, bei grober Fahrlässigkeit bis zu EUR 100.000. Bestraft werden können die verantwortlichen Personen und die Rechtsträger. Die Abgabenbehörde kann die Vornahme einer Meldung zudem durch die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.