EuGH ebnet Weg für Sammelklage im Fluglärmstreit

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Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat heute sein Urteil im Vorabentscheidungsverfahren über die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfungs-Richtlinie (UVP-RL) gesprochen. Dabei gab er der Klägerin im Ausgangsverfahren in den entscheidenden Punkten Recht:

Frau Dr. Leth hatte mit einer Staats- und Amtshaftungsklage gegen die Republik und das Land Niederösterreich eine Entschädigung für die Wertminderung ihrer Liegenschaft und die Feststellung der Haftung für drohende Gesundheitsschäden verlangt. Die Republik Österreich hatte argumentiert, dass sich ein Einzelner nicht auf die UVP-Richtlinie berufen bzw daraus keine subjektiven Rechte ableiten könne, und dass die UVP-RL überdies nur die Substanz als Schutzzweck habe (also z.B. wenn ein Flugzeug auf ein Haus stürze), nicht aber so genannte reine Vermögensschäden (also z.B. die fluglärmbedingte Wertminderung eines Hauses).

Der EuGH hat nun Folgendes ausgesprochen:

  • Im Rahmen eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens (an sich) müssen die Auswirkungen des fraglichen Projektes auf den Wert von Sachgütern nicht erhoben und bewertet werden.
  • Die Verhütung von Vermögensschäden ist jedoch vom Schutzzweck der UVP-Richtlinie umfasst, soweit diese Schäden unmittelbare wirtschaftliche Folgen von Auswirkungen des Projektes sind.
  • Die UVP-Richtlinie verleiht den betroffenen Einzelnen einen Anspruch darauf, dass die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedsstaates die Umweltauswirkungen des fraglichen Projekts bewerten.
  • Nur das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung verleiht dem Einzelnen grundsätzlich noch keinen Anspruch auf Ersatz eines reinen Vermögensschadens.
  • Geschädigte haben jedoch einen Entschädigungsanspruch, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß gegen die Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang.
  • Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Anforderungen des Unionsrechts, die für den Entschädigungsanspruch gelten, ua. das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß und den erlittenen Schäden erfüllt sind.

„Die Entscheidung ist durchaus positiv für die Klägerin ausgefallen. Wenn diese im fortgesetzten Verfahren vor dem österreichischen Amtshaftungsgericht unter Beweis stellen kann, dass die eingetretenen Schäden – nämlich die Wertminderung ihrer Liegenschaft – in direktem Kausalzusammenhang mit der Unterlassung der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Ausbauten des Flughafens Wien Schwechat stehen, also die Wertminderung nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe eingetreten wäre, wenn eine UVP durchgeführt worden wäre und z.B. entsprechende Auflagen wie Flugbeschränkungen oder andere Flugrouten beschlossen worden wären, wird sie mit ihrem Klagsanspruch durchdringen“ erläutert RA Dr. Wolfram Proksch. „Diese Entscheidung ebnet damit auch den Weg für eine Sammelklage für die Vielzahl der weiteren betroffenen und geschädigten Anrainer des Flughafens Wien-Schechat."

Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik Aktuelle Fälle > Sammelverfahren Fluglärm auf unserer Website.

Ansprechpartner: RA Dr. Wolfram Proksch

Bankensanierung und -reorganisation

Am 25. Februar 2013 hat das Bundesministerium für Finanzen einen Gesetzesvorschlag für ein Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz (BIRG) veröffentlicht, mit dem österreichische Kreditinstitute zur Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen verpflichtet werden. Weiters sieht der Gesetzesentwurf die Einführung von Frühinterventionsmaßnahmen vor, mit denen die FMA wirtschaftliche Schieflagen von Kreditinstituten durch ein frühzeitiges Eingreifen verhindern soll. Dadurch soll auch die Wahrscheinlichkeit für den Einsatz öffentlicher Mittel für etwaige Bankenrettungen reduziert werden.

Der Vorschlag orientiert sich am derzeit diskutierten Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen vom 12. 06. 2012, KOM(2012) 280 endgültig. Die im Richtlinienvorschlag vorgesehene Regelung für die Abwicklung von Kreditinstituten bleibt im Begutachtungsentwurf unberücksichtigt. Dieser Aspekt soll – aus Gründen der Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für österreichische Kreditinstitute – erst im Zuge der EU-Richtlinienumsetzung im österreichischen Recht vorgesehen werden.

Den Begutachtungsentwurf finden Sie hier. In der nächsten Ausgabe der Zeitschrift für Finanzmarktrecht erscheint zu diesem Thema ein Artikel von Dr. Bernd Fletzberger.

Ansprechpartner: Dr. Bernd Fletzberger

Basel III-Anforderungen an Banken

28. 2. 2013 - Bernd Fletzberger, Partner von PFR Rechtsanwälte, nimmt in der heutigen Presse zu den Verschärfungen Stellung, die Banken mit der Basel III-Umsetzung erwarten. Den gesamten Artikel finden Sie hier.

Rücktrittsrecht bei Kauf über ebay

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Wenn ein Verbraucher im Rahmen einer „Versteigerung“ auf eBay einen Kaufvertrag mit einem Unternehmer schließt, kann er nach den für Fernabsatzgeschäfte geltenden Regeln des Konsumentenschutzgesetzes vom Vertrag zurücktreten. Das heißt, er kann binnen sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen stornieren. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung zu laufen. Sie verlängert sich auf drei Monate, wenn der Unternehmer bestimmte Informationspflichten, insbesondere in Bezug auf das Bestehen des Rücktrittsrechts, nicht erfüllt hat.

Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher auf eBay bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Pkw „ersteigert“, dann aber die Übernahme des Fahrzeugs wegen angeblicher Mängel verweigert. Sein unverzüglich erklärter Rücktritt war nach § 5e KSchG wirksam, ohne dass zu prüfen gewesen wäre, ob das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft war. Aus diesem Grund wies der Oberste Gerichtshof die Klage des Händlers auf Zahlung des Kaufpreises ab.

OGH vom 15.1.2013, 4 Ob 204/12x

Basel III und Corporate Governance

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19. 2. 2013 - Bei der Basel III-Diskussion stehen meist die Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften (LCR, NSFR) sowie die Leverage Ratio im Blickpunkt. Weniger bekannt sind die zu erwartenden Neuerungen im Bereich Corporate Governance. Diese möchten wir Ihnen in der Folge kurz - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - näher bringen.

Fit & Proper-Anforderungen

Die erste wesentliche Änderung betrifft die persönlichen und fachlichen Anforderungen an Bank-Aufsichtsräte. Derzeit verlangt das BWG nur vom Vorsitzenden „größerer“ Kreditinstitute eine angemessene persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Künftig müssen jedoch alle Aufsichtsratsmitglieder ‚fit & proper’ sein. Dies wird für sämtliche Banken, unabhängig von Größe und Rechtsform, gelten. Damit sollen die notwendigen Qualifikationen im Aufsichtsrat aller Kreditinstitute sichergestellt werden. Ob in Zukunft jeder neue Aufsichtsrat ein Fit & Proper-Gespräch bei der FMA absolvieren muss, ist noch nicht klar. Im Vordergrund steht jedenfalls die kollektive Absicherung der fachlichen Kompetenz des Aufsichtsrates.

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