MiFID II und MiFIR Verschiebung beschlossen

Die schon länger diskutierte Verschiebung der Anwendung derMiFID II (Markets in Financial Instruments Directive II) und der MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation) wurde nun offiziell beschlossen. Die Änderungsrichtlinie (EU) 2014/1034 und -verordnung (EU) 2014/1033 wurde heute im Amtslatt der EU veröffentlicht.

Ursprünglich sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Anpassungen im nationalen Recht bis zum 3. Juli 2016 finalisieren. Die neuen Vorschriften sollten grundsätzlich ab dem 3. Januar 2017 anwendbar sein. Angesichts des Umfangs und der technischen Komplexität der Regelungen war jedoch eine zeitgerechte Umsetzung durch die betroffenen Unternehmen und Aufsichtsbehörden nicht realistisch. Dies lag insbesondere an den Verzögerungen bei der Verabschiedung der für die Praxis wichtigen zahlreichen Delegierten Rechtsakte und Standards, die MiFID II und MiFIR konkretisieren.

Rat und Europäisches Parlament haben nun grünes Licht für eine Verschiebung dieser Fristen um jeweils ein Jahr gegeben. Nationale Implementierungsmaßnahmen müssen daher bis 3. Juli 2017 vorliegen, die neuen Regeln müssen erst ab 3. Jänner 2018 angewendet werden.

Darüber hinaus haben sich die EU-Gesetzgeber auf einige begrenzte inhaltliche Änderungen der MiFID II und MiFIR geeinigt, insbesondere was die Vorhandelstransparenzanforderungen im Hinblick auf Transaktionspakete, die Erweiterung der Ausnahme für Personen, die für eigene Rechnung Handel mit Finanzinstrumenten treiben, sowie die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften betrifft.

Ansprechpartner: Dr. Bernd Fletzberger

VerbraucherZahlungskontogesetz veröffentlicht

Heute wurde das Verbraucherzahlungskontogesetz („VZKG“) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt am 18.09.2016 in Kraft.

Das VZKG setzt die Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen („Zahlungskonten-Richtlinie“ bzw „Richtlinie 2014/92/EU“) um. Damit soll es Verbrauchern erleichtert werden, sich in Bezug auf Zahlungskonten innerhalb Österreichs und der Europäischen Union frei zu bewegen und frei aus den vorhandenen Angeboten auszuwählen. Weiters soll damit dieZahl kontoloser Verbraucher gesenkt werden und ein kostngünstiger Zugang zu einem Basiskonto für sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftige Verbraucher geschaffen werden.

Das VZKG regelt unter anderem

  1. Informationen, die Zahlungsdienstleister einem Verbraucher über die für Zahlungskonten verlangten Entgelte erteilen müssen;
  2. Pflichten, die Zahlungsdienstleister beim Wechsel eines Zahlungskontos gegenüber einem Verbraucher treffen;
  3. die Voraussetzungen, unter denen ein Verbraucher Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) hat, und die Bedingungen, zu denen der Verbraucher ein solches Konto nutzen kann.

Vergleich von Entgelten für Zahlungskonten

Die Bestimmungen des 2. Hauptstücks sollen den Verbrauchern einen einfachen und zuverlässigen Vergleich der für Zahlungskonten verlangten Entgelte ermöglichen. Zu diesem Zweck müssen dem Verbraucher vor Vertragsabschluss und mindestens einmal jährlich während der Vertragsabwicklung gezielte Entgeltinformationen und Entgeltaufstellungen in einer einheitlichen Terminologie und in einem einheitlichen Format für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste mitgeteilt werden. Außerdem wird die Arbeiterkammer mit dem Betrieb einer Website betraut, die dem Verbraucher mit Hilfe der jährlichen Kontokosten als „Schlüsselindikator“ einen Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern in Österreich für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden. Damit sollen für Verbraucher Zeitaufwand und Kosten eines Entgeltvergleichs reduziert werden.

Kontowechsel

Im 3. Hauptstück werden Zahlungsdienstleister und Kreditinstitute verpflichtet, Verbrauchern ein klares, schnelles und sicheres Verfahren für den Wechsel seines Zahlungskontos zur Verfügung zu stellen, wobei beide am Kontowechsel beteiligten Institute dem Verbraucher für die korrekte Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten haften. Dieses Kontowechsel-Service soll es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten die jeweils günstigsten Angebote am Markt zu nutzen.

Verpflichtender Zugang zu einem Basiskonto

Im 4. Hauptstück wird jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU das Recht eingeräumt, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut zu eröffnen und zu nutzen. Um dieses Recht abzusichern, wird jedem Kreditinstitut, das in Österreich Verbraucherzahlungskonten anbietet, ein Kontrahierungszwang auferlegt, von dem es nur wenige eng begrenzte Ausnahmen gibt. Dadurch sollen Basiskonten für alle Verbraucher möglichst einfach erreichbar sein und jede Art von Diskriminierung und Wettbewerbsverzerrung von vornherein verhindert werden.

Ergänzend dürfen Verbraucher beim Zugang zu einem Zahlungskonto wegen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder aus einem anderen in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Grund zu diskriminieren oder für Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen diskriminierende Bedingungen zu verwenden. Basiskonten können vom Kreditinstitut auch nur aus wenigen eng begrenzten Gründen gekündigt werden.

Bei einem Basiskonto müssen dem Verbraucher alle in der Praxis wesentlichen Zahlungsdienste für eine unbeschränkte Zahl von Zahlungsvorgängen zur Verfügung gestellt werden. Das dafür pro Jahr verrechnete Entgelt darf den Betrag von EUR 80 nicht übersteigen. Um sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu einem Basiskonto zu erleichtern und die Zahl kontoloser Personen soweit als möglich zu reduzieren, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung Gruppen von Verbrauchern festzulegen, bei denen die Entgeltobergrenze für die Dauer ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit pro Jahr EUR 40 statt 80 beträgt.

Für weitergehende Informationen, insbesondere für Fragen im Zusammenhang mit allfälligen AGB-Anpassungen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner: Dr. Bernd Fletzberger

PFR berät DIMOCO bei der Erlangung einer Konzession als Zahlungsinstitut

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat der DIMOCO Europe GmbH am 19. Jänner 2016 eine Konzession als Zahlungsinstitut verliehen. Dieser Schritt stellt einen Meilenstein für DIMOCO's EU-weites digitales Zahlungsgeschäft dar. Das Unternehmen ist führend im Bereich Direct Carrier Billing und ermöglicht fast 1 Mrd Mobilfunknutzern den Kauf von Waren und Dienstleistungen von Händlern und Aggregatoren mit dem Mobiltelefon, wobei über die Billing-Systeme der Mobilfunkbetreiber abgerechnet wird.

PFR-Partner Dr. Bernd Fletzberger und Mag. Elisabeth Bock haben DIMOCO im Konzessionsverfahren erfolgreich begleitet und gegenüber der FMA vertreten.

Zulässige Bedingungen für Prepaid-Karten

Der OGH hatte sich zuletzt mit den Geschäftsbedingungen einer Prepaid MasterCard Geschenkkarte der paylife Bank auseinanderzusetzen. Die Geschenkkarte ist eine übertragbare, nicht wiederaufladbare Wertkarte. Sie kann mit einem Guthaben von 10 bis zu 150 EUR aufgeladen werden. Die PayLife Geschenkkarte funktioniert wie ein Gutschein, mit dem man weltweit und im Internet bei MasterCard-Akzeptanzhändlern bezahlen kann.

In der Folge möchten wir die für Herausgeber von elektronischem Geld interessantesten Punkte der Entscheidung herausgreifen, wobei der OGH nicht alle vom VKI belangten Klauseln als unzulässig wertete (vgl OGH 22.09. 2015, 4 Ob 252/14h).

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