Der einheitliche Abwicklungsmechanismus (SRM)

von Markus Schuller (Panthera Solutions) und Bernd Fletzberger (PFR Rechtsanwälte)

Am 20. 3. 2014 haben sich Rat und Europäisches Parlament auf die Ausgestaltung des SRM, dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus für Banken, geeinigt. Er stellt die zweite, essentielle Säule der europäischen Bankenunion dar. Ziel des SRM ist es, finanziell in Schieflage geratene Banken möglichst ohne oder zumindest nur mit geringen Kosten für die Steuerzahler abzuwickeln. Ohne den SRM wäre die erste Säule der Bankenunion, der am 4. 11. 2014 in Betrieb gehende einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM), ohne Nutzen, weil dann trotz einheitlicher EZB-Beaufsichtigung marode Banken weiterhin vom betroffenen Sitzstaat abgewickelt werden müssten. Eine Einflussnahme der nationalen Politik auf Abwicklungsprozesse und -konditionen wäre kaum zu verhindern. Es ist aber ein Kernanliegen des SRM, die in der Vergangenheit schädliche Verbindung zwischen Nationalstaaten und Banken zu zerschlagen.

Die rechtliche Basis

Der Abwicklungsmechanismus basiert auf einer EU-Verordnung, die zwei Komponenten beinhaltet: den einheitlichen Abwicklungsmechanismus ("Single Resolution Mechanism" - SRM) und den gemeinsamen Abwicklungsfonds ("Single Resolution Fund" - SRF). Um den Transfer von national einzuhebenden Geldern in den SRF zu bewerkstelligen, wurde zudem eine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten abgeschlossen ("Intergovernmental Agreement", dazu unten). Am 15. 4. 2014 hat das Plenum des Europäischen Parlaments seine Zustimmung zum oben erwähnten politischen Kompromiss beschlossen. Der Rat muss den SRM noch formal durchwinken. Demnach soll die neu einzurichtende einheitliche Abwicklungsbehörde (dazu gleich mehr) ihre Arbeit bereits am 1. 1. 2015 aufnehmen. Der Abwicklungsmechanismus soll dann am 1. 1. 2016 operativ werden. Bis dahin bleiben die nationalen Abwicklungsregime, mit der Einschränkung, dass die Kommission Beihilfengenehmigungen bereits seit August 2013 von der Einbeziehung privater Investoren abhängig macht, anwendbar.

Reichweite des SRM

Der SRM gilt, wie der SSM, prinzipiell nur für den Euroraum. Andere EU-Mitgliedstaaten, die sich dem SSM auf freiwilliger Basis angeschlossen haben, werden aber automatisch auch SRM-Mitglied. Der neu einzurichtende europäische Abwicklungsausschuss (SRB, dazu gleich mehr) soll für die Liquidation aller Banken verantwortlich sein, wobei es wie beim SSM zu einer Teilung der Zuständigkeiten zwischen SRB und den nationalen Abwicklungsbehörden kommen wird. Das SRB wird für jene Institute, die der direkten Aufsicht der EZB unterliegen, für grenzüberschreitende Banken sowie für Fälle, in welchen Mittel des einheitlichen Abwicklungsfonds in Anspruch genommen werden, zuständig sein. Für die übrigen Kreditinstitute bleiben die nationalen Abwicklungsbehörden verantwortlich, solange das SRB die Abwicklungskompetenz nicht an sich zieht.

Organisation des SRM

Der SRM basiert auf einer - kompliziert anmutenden - Zusammenarbeit mehrerer nationaler und europäischer Behörden, namentlich dem neu zu schaffenden Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) und dem Abwicklungsfonds (SRF), der EZB, der Europäischen Kommission, dem Rat und den nationalen Abwicklungsbehörden. Dem SRB kommt bei der Abwicklung eine zentrale Rolle zu. Es setzt sich aus dem Vorsitzenden, vier weiteren Vollzeitmitgliedern und jeweils einem Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörden aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammen. Die Mitglieder sind auf Vorschlag der EU-Kommission vom EU-Parlament zu genehmigen und in der Folge vom Rat mit qualifizierter Mehrheit zu bestellen. Jedes SRB-Mitglied hat eine Stimme. EZB und Kommission können jeweils einen Beobachter entsenden. Abwicklungen von Instituten werden in der Regel in den Exekutivsitzungen beschlossen, an denen nur der Vorsitzende und die vier Vollzeitmitglieder teilnehmen. Ausnahmsweise ist das Plenum mit konkreten Abwicklungsfällen zu befassen, wenn eine Unterstützung in Höhe von mehr als EUR 5 Milliarden durch den Abwicklungsfonds erforderlich ist.

Wie funktioniert eine Bankabwicklung im Rahmen des SRM?

Die Arbeit des SRB beginnt nicht erst mit der Abwicklung maroder Banken. Der Ausschuss ist zunächst für die Erstellung von Abwicklungsplänen (nach den materiellen Vorgaben der "Bank Recovery and Resolution Directive" - BRRD) für bedeutende und grenzüberschreitend tätige Banken zuständig. Gerät ein Institut tatsächlich in eine schwere finanzielle Schieflage, kommt zunächst der EZB eine zentrale Aufgabe zu. Sie muss dem SRB in der Regel mitteilen, ob eine Bank abzuwickeln ist. Das SRB ist dann für die Ausarbeitung eines Konzepts zuständig, das die konkrete Abwicklung der betroffenen Bank/Gruppe regelt. Das Konzept soll nach der Vorstellung des EU-Gesetzgebers idealerweise auf dem bereits früher erstellten Abwicklungsplan beruhen und wird nach unserem Verständnis innerhalb weniger Tage fertiggestellt werden müssen.

24h || Dieses Konzept ist unverzüglich der Europäischen Kommission zu übermitteln, die es innerhalb von 24 Stunden mit Beschluss zu billigen hat oder dagegen Einwände erheben kann.

12h || Die Kommission kann auch innerhalb von 12 Stunden nach Erhalt dem Rat vor-schlagen, gegen das Abwicklungskonzept Einwände zu erheben. Der Rat kann dann sogar eine Abwicklung durch den SRM ablehnen, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. In diesem Fall hat eine Abwicklung rein nach nationalen Regeln zu erfolgen. Öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Abwicklung insbesondere zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität in der EU, zum Schutz der Steuerzahler und zur Aufrechterhaltung kritischer Funktionen notwendig und verhältnismäßig ist. Würde ein gewöhnliches Insolvenzverfahren die Abwicklungsziele des SRM im selben Ausmaß erreichen, liegt kein öffentliches Interesse vor. Das Abwicklungskonzept des SRB tritt hingegen automatisch in Kraft, wenn Rat und Kommission nicht fristgerecht begründete Einwände erheben (sg "silent approval").

8h || Werden fristgerecht Einwände erhoben, hat der Ausschuss das Abwicklungs-konzept innerhalb von 8 Stunden entsprechend zu ändern.

Die tatsächliche Abwicklung erfolgt schließlich durch die zuständigen nationalen Abwicklungsbehörden auf Basis des Abwicklungskonzepts, wobei das SRB die Umsetzung genau zu überwachen hat.

Der einheitliche Abwicklungsfonds (SRF)

Die zweite Komponente des SRM umfasst die Einrichtung eines von den Banken ex ante zu finanzierenden, europäischen Abwicklungsfonds (SRF). Seine Mittel sollen genutzt werden, wenn eine Verlusttragung durch Investoren / Gläubiger der Bank allein nicht ausreicht und zur Abwicklung weitere externe Mittel benötigt werden. Der SRF ist per 1. 1. 2016 einzurichten und soll bis Ende 2024 eine Zielausstattung von zumindest 1% der gedeckten Einlagen aller teilnehmenden Mitgliedsländer aufbauen, die von den Banken nach Risikogesichtspunkten geleistet werden müssen. Das entspricht aus heutiger Sicht rund EUR 55 Milliarden. Während der 8-jährigen Übergangszeit umfasst der Fonds nationale Teilfonds, deren Ressourcen schrittweise zusammengeführt werden sollen. Im ersten Jahr können bis zu 40% der Gelder vergemeinschaftet werden, im dritten Jahr bereits 70%. Reichen die vorhandenen Fondsgelder nicht aus, um eine Bank abzuwickeln, kann das SRB von den Banken jährliche "Nachschüsse" verlangen, die das 3-fache der jährlichen ex ante-Beiträge nicht übersteigen dürfen. Zwei wichtige Finanzierungsaspekte, die in der öffentlichen Debatte oftmals übersehen werden: am Markt können Kredite zur Finanzierung des SRF aufgenommen werden und als ultima ratio scheinen auch Mittel aus dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und den Mitgliedstaaten denkbar.

FDIC Benchmark

Um die Effizienz des einheitlichen Abwicklungsmechanismus besser beurteilen zu können, lohnt ein kurzer Vergleich mit seinem US-Pendant "Federal Deposit Insurance Corporation" (FDIC). Die FDIC wurde 1933 als unabhängige US-Behörde eingerichtet. Als Reaktion auf die "Great Depression" erhielt die sie das Mandat, insolvente amerikanische Banken abzuwickeln. Lange Zeit waren Großbanken von der FDIC-Abwicklungskompetenz ausgenommen. Ein Fehler, den die USA 2010 mit dem Dodd-Frank Act korrigierten. Diese Ausweitung ist jedoch bis heute noch nicht abgeschlossen, da sich die amerikanischen Großbanken weiterhin eifrig dagegen wehren. Der etablierte US-Abwicklungsmechanismus kann pragmatisch wie folgt zusammengefasst werden: FDIC Mitarbeiter kommen Freitag am Abend in die abzuwickelnde Bank und entscheiden im Verlauf des Wochenendes über die Aufteilung der Assets. Der FDIC-Prozess, genannt "Single Point Of Entry" (SPOE), hat sich seit 1933 bewährt und kann als robust eingestuft werden. Alleine seit 2008 wurden auf dessen Basis rund 500 amerikanische Banken abgewickelt.

Analyse

Der SRM hievt zumindest teilweise die Entscheidung über die Abwicklung von Großbanken aus dem nationalen Umfeld auf die europäische Ebene. Ohne Zweifel, die Richtung stimmt. Man merkt dem SRM-Konstrukt jedoch deutlich an, dass es sich um einen politischen Kompromiss zwischen vielen Stakeholdern handelt. Dass er im Falle einer neuen gröberen Finanzkrise ausreicht, die gegenseitige Abhängigkeit von Banken und Nationalstaaten zu durchbrechen, wagen wir aus folgenden Gründen zu bezweifeln:

  • Die SRM-Struktur ist komplex und bleibt - zumindest bei größeren Abwicklungsfällen - politisch beeinflussbar, weil sich die Nationalstaaten Mitspracherechte über die Involvierung des Rats gesichert haben. So steht zu befürchten, dass bei größeren Verwerfungen nicht entschlossen genug gehandelt wird. Dass der SRM mit der Schlagfertigkeit des amerikanischen Pendants FDIC mithalten kann, glauben wir angesichts der vielen involvierten Player nicht.
  • Es ist zudem fraglich, ob eine Abwicklungsentscheidung tatsächlich binnen 32 Stunden, also über das Wochenende, zustande gebracht wird, wenngleich dies im beschlossenen Kompromiss so vorgesehen ist. Unseres Erachtens wird dies gerade bei heiklen, wichtigen Fällen ungewiss sein, zumal in den Entscheidungsprozess viele Institutionen involviert sind.
  • Dazu kommt die relative Größe des gemeinsamen Abwicklungsfonds. Die angepeilten EUR 55 Milliarden bis Ende 2024 erscheinen zwar ausreichend, um einzelne Großbanken oder mehrere kleinere Institute abzuwickeln. Für größere Verwerfungen auf dem europäischen Bankenmarkt erscheint dieser Betrag jedoch als zu gering, was bereits mehrfach kritisiert wurde. Dies könnte dazu führen, dass der Steuerzahler trotz SRM wieder einspringen muss, was gerade verhindert werden soll. Es bleiben Zweifel, dass der SRM wirklich das leisten kann, wofür er geschaffen wird.
  • Es muss sich auch erst zeigen, ob eine rasche Abwicklung nach zuvor ausgearbeiteten, theoretischen Abwicklungsplänen möglich ist. Krisenentwicklungen konnte nämlich bis dato relativ schlecht prognostiziert werden.
  • Schließlich steht der SRM auf wackeligen rechtlichen Beinen. Es wurde einerseits kritisiert, dass der EU-Vertrag keine geeignete Rechtsgrundlage für den SRM sei. Andererseits sieht das EU-Parlament im Abschluss des zwischenstaatlichen Vertrags zur Vergemeinschaftung des Abwicklungsfonds eine Verletzung europäischen Rechts, weil damit das EU-Parlament ausgeschaltet wurde. Eines von vielen Beispielen für den ständigen politischen Kleinkrieg zwischen den Mitgliedstaaten und dem Parlament.

Fazit

Am Beispiel des SSM ist zu erkennen, wie die EZB als relativ unabhängige, europäische Institution aus einer Position der Stärke einen klar strukturierten, realistisch umsetzbaren Aufsichtsmechanismus ausverhandelte.

Das Gegenteil ist beim SRM der Fall. Hier kommen die gegenwärtigen, mit dem Vertrag von Lissabon (2009) zugespitzten Kompetenzstreitigkeiten zwischen Rat, Kommission und Parlament deutlich zum Vorschein. Keine Kraft will ihre Einflussbereiche reduziert sehen. Der SRM entspricht diesem Patchwork an kleinbürgerlichem Kompetenzgerangel. Die Wirksamkeit der Bankenunion ist damit reduziert. Kleinere Banken- oder nationale Bankenkrisen können mit dem derzeitigen SSM/SRM Setting gehandhabt werden. Bei einem neuerlichen Herbst 2008-Szenario wird sich der SRM als schwächstes Glied der Kette wohl als Sollbruchstelle erweisen. Damit wird leider politischer Einflussnahme wieder Tür und Tor weit geöffnet.

Gut für Großbanken. Schlecht für den Steuerzahler.

Der einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM)

von Markus Schuller (Panthera Solutions) und Bernd Fletzberger (PFR Rechtsanwälte)

Vor genau einem Jahr verfassten wir mit „Gemeinsame Bankenaufsicht. Wie kann sie funktionieren?“ eine Analyse zu den notwendigen Erfolgsfaktoren für die Umsetzung des Single Supervisory Mechanisms (SSM). Damals argumentierten wir, dass eine gut umgesetzte Bankenunion notwendig ist. „Gut“ bedeutet aus unserer Sicht ein wirksames Zusammenspiel folgender vier Elemente:

  • Single Supervisory Mechanism - SSM
  • Single Resolution Mechanism - SRM
  • Single Rulebook
  • Gemeinsame Einlagensicherung

In einer zweiteiligen Serie analysieren wir den aktuellen Stand der Umsetzung der ersten beiden, essentiellen Bausteine einer Bankenunion, wobei wir heute mit dem SSM beginnen. Es folgt bald eine weitere Stellungnahme zum SRM.

Corporate INTL Global Awards 2014

Corporate INTL Awards 2014

PFR Rechtsanwälte freut sich über zwei Auszeichnungen bei den Corporate INTL Global Awards 2014:

  • Unser Partner Bernd Fletzberger wurde als Financial Services Sector Lawyer of the Year in Austria ausgezeichnet.
  • PFR wurde als Contract Law Firm of the Year in Austria geehrt.

Corporate INTL ist eine weltweit führende Online- und Printdatenbank zum Auffinden von spezialisierten Rechtsberatern für Unternehmen und Privatpersonen.

PSD II - Änderung der Zahlungsdiensterichtlinie

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Am 24. 7. 2013 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Zahlungsdiensterichtlinie („PSD II“) veröffentlicht.

Auffällig und zentral ist der von der Kommission vorgeschlagene Umbau des Anwendungsbereichs der Zahlungsdiensterichtlinie. Sie will sogenannte „dritte Zahlungsdienstleister“, die Kunden Zahlungsauslösedienste anbieten, in den Anwendungsbereich der Richtlinie einschließen. Dabei handelt es sich z.B. um Unternehmen, die zwischen einem Händler und der Bank eines Käufers stehen und eine Softwarebrücke zwischen der Händlerwebsite und der Online Banking-Plattform des Kunden schaffen, um Überweisungen über das Internet auszulösen. Diese Dienstleister sollen künftig wie alle anderen Zahlungsinstitute über eine entsprechende Konzession verfügen müssen. Dies soll auch für Kontoinformationsdienstleister gelten.

Außerdem sollen die Ausnahmebestimmungen der Richtlinie eingeschränkt werden. So wird etwa der Ausnahmetatbestand des begrenzten Netzes an Waren oder Händlern (closed loop) restriktiver definiert.  Dienstleister, die die Aufnahme einer closed loop planen, sollen diese künftig vorab der FMA anzeigen und einen Antrag auf Anerkennung als begrenztes Netz stellen, wenn innerhalb von 12 Monaten im Monatsdurchschnitt mehr als 1 Mio € Transaktionsvolumen abgewickelt wird.

Auch die Ausnahmebestimmung für digitale Inhalte, von der vor allem der Telekom-Sektor profitiert, wird neu und einschränkend definiert. Die Ausnahme soll künftig nur noch für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gelten, die Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit dem Erwerb digitaler Inhalte als Nebendienstleistungen erbringen. Außerdem solle eine Betragsgrenze eingezogen werden: übersteigt der Wert eines einzelnen Zahlungsvorgangs 50 € und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge innerhalb eines Rechnungsmonats 200 €, soll die "Klingeltonausnahme" nicht mehr gelten.

Im Ergebnis will die Kommission den Anwendungsbereich der Zahlungsdiensterichtlinie beträchtlich ausweiten und die Ausnahmebestimmungen einschränken. Derzeit außerhalb des Anwendungsbereichs der PSD liegende Geschäftsmodelle sollten rechtzeitig kritisch hinterfragt und re-evaluiert werden. Es bleibt indes unklar, ob der Vorschlag tatsächlich in der vorliegenden Form beschlossen wird.

Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner: Dr. Bernd Fletzberger

Fluglärm: OGH bestätigt Haftung für Unterlassung einer UVP

Gute Nachricht für alle Fluglärm-Betroffenen / Interessenten der von unserer Kanzlei vorbereiteten Sammelklage:

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat unserer Revision im Musterverfahren Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Rechtsträger (Bund, Land NÖ) für Wertminderungen von Liegenschaften oder Gesundheitsschäden haften, die nachweislich aus der Unterlassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Ausbauten des Flughafens Wien Schwechat resultieren.

Wenn der Amtshaftungsanspruch aus der unterlassenen UVP mehrerer aufeinander folgender Ausbauprojekte (hier: Ausbau des Flughafens Wien) abgeleitet wird, ist nach Ansicht des OGH außerdem von wiederholten schädigenden Handlungen auszugehen, weshalb gesonderte Verjährungsfristen ab dem jeweiligen Bekanntwerden eines Schadens laufen. Aus diesem Grund wurde auch die vom Erstgericht seinerzeit gefällte Entscheidung im Musterprozess, wonach die dort geltend gemachten Ansprüche bereits verjährt seien, nun zur Gänze aufgehoben.

Die Pressemitteilung des OGH selbst finden Sie unter diesem Link.

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