Stellt ein Online-Sparkonto ein Zahlungskonto iSd PSD1 und PSD2 dar?

Im Rahmen eines Verbandsprozesses betreffend die AGB-Klauseln einer österreichischen Bank hat der OGH mit Beschluss vom 28.3.2017 (8 Ob 88/16y) dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Online-Sparkonto, auf das bzw von dem der Kunde im Wege des Telebanking jederzeit (und ohne Beiziehung der Bank) Einzahlungen und Abhebungen tätigen kann, wobei diese Überweisungen jeweils nur von einem bzw auf ein Referenzkonto des Kunden erfolgen könnnen, als Zahlungskonto iSd Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG zu qualifizieren ist.

Diese Frage ist in dem beim OGH anhängigen „Klauselprozess“ insofern maßgeblich, als der klagende Verband die Ansicht vertritt, dass zahlreiche Klauseln der AGB unzulässig sind, weil sie gegen das ZaDiG verstoßen. Die beklagte Bank ist hingegen der Auffassung, dass die Bestimmungen des ersten und dritten Hauptstücks des ZaDiG auf die von ihr angebotenen Direkt-Sparkonten nicht anwendbar seien, da es sich um kein Zahlungskonto handelt. Bei den strittigen Sparkonten kann der Kunde bei täglicher Fälligkeit (und damit auch ohne negative Auswirkungen auf die Verzinsung) ohne Einschränkung entscheiden, ob, wann und wie viel Geld er vom Referenzkonto auf das Direkt-Sparkonto ein- oder auszahlt. Überträge sind zwar nur zwischen dem Sparkonto und dem Referenzkonto möglich, dadurch wird der Kontoinhaber aber nicht gehindert, jederzeit (und ohne notwendige Beiziehung des Zahlungsdienstleisters) über den auf dem Direkt-Sparkonto erliegenden Geldbetrag zu verfügen.

Nach Ansicht des OGH ist ein entscheidendes Kriterium für die Qualifikation als Zahlungskonto iSd Art 4 Nr 14 der Zahlungsdienste-RL die freie Dispositionsbefugnis des Kontoinhabers. Die Bezeichnung als „Sparkonto“ allein sei nach Ansicht des OGH kein Grund dafür, dieses aus dem Anwendungsbereich der Zahlungsdienste-RL auszunehmen. Für die Qualifikation des hier zu beurteilenden Online-Sparkontos als Zahlungskonto spricht nach Auffassung des OGH auch die Klarstellung, die in dieser Hinsicht mit der revidierten RL über Zahlungsdienste (RL 2015/2366/EU) vorgenommen wurde: Nach Anhang I Punkt 3 dieser RL stellt die Ausführung von Zahlungsvorgängen (Art 4 Nr 12 iVm Nr 5) einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto des Nutzers einen Zahlungsdienst (Art 4 Nr 3) dar. Es bestünden allerdings insofern Zweifel, als die gegenständlichen Sparkonten nach der Zweckbestimmung Spareinlagen darstellen und solche Einlagen nach § 31 BWG nicht dem Zahlungsverkehr dienen. Überweisungen können von dem und auf das Direkt-Sparkonto nur über ein sogenanntes Referenzkonto erfolgen, das auf den Kontoinhaber lauten und bei einer in Österreich befindlichen Bank als Girokonto eingerichtet sein muss. Ob dieser Zwischenschritt allerdings ausreicht, um eine Ausnahme vom Anwendungsbereich zu rechtfertigen, ist nach Ansicht des OGH insofern fraglich, als sich ein hinreichend deutlicher Anknüpfungspunkt an eine solche Funktionalität nicht (zwingend) aus der Zahlungsdienste-RL ergibt. Im Gegenteil stellt die Definition des Zahlungsvorgangs in Art 4 Nr 5 Zahlungsdienste-RL klar, dass ein solcher „unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger“ jeden Transfer (von elektronischem Geld und damit alle Überweisungen auf diesem Wege) erfasst.

Die Entscheidung im Wortlaut können Sie hier lesen.

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