FMA Auskunftsbescheid bzw. Pre-Clearing-Verfahren

Ab 3. Jänner 2018 besteht die Möglichkeit, bei der FMA verbindliche Auskunftsbescheide zu aufsichtsrechtlichen Fragen zu beantragen. Dies soll die Transparenz des aufsichtsbehördlichen Vorgehens und die Rechtssicherheit im Finanzmarktrecht stärken. Wann ein FMA Auskunftsbescheid erlangt werden kann und was bei der Antragstellung zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag. 

Gegenstand von Auskunftsbescheiden

Gegenstand von Auskunftsbescheiden können Rechtsfragen zu Sach­verhalten im Zusammenhang mit den Gesetzen sein, für deren Vollzug die FMA zuständig ist. Anträge können sich insbesondere auf neuartige Geschäftsmodelle und damit gegebenenfalls verbundene Konzessionspflichten beziehen.

FMA Auskunftsbescheide können demnach - unter anderem - zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit folgenden Bundesgesetzen beantragt werden: Bankwesengesetz, Zahlungsdienstegesetz, E-Geldgesetz 2010, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, Wertpapieraufsichtsgesetz 2017, Börsegesetz 1989, Kapitalmarktgesetz, Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und Pensionskassengesetz. 

Zu Sachverhalten, deren rechtliche Beurteilung der Europäischen Zentralbank (EZB) im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) oder dem einheitlichen Abwicklungsausschuss vorbehalten sind, kann die FMA naturgemäß keine verbindliche Rechtsauskunft erteilen.

Voraus­setzung für eine verbindliche Rechtsauskunft der FMA ist, dass

  • der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Antrag­stellung noch nicht verwirklicht wurde, oder
  • der Sachverhalt zwar bereits verwirklicht wurde, der Antrag sich jedoch auf die Beurteilung anhand einer künftig wesentlich geänderten Rechtslage bezieht, soweit diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits kundgemacht wurde.

Gerade für FinTechs bzw. Start-Ups kann ein FMA Auskunftsbescheid eine geeignete Möglichkeit sein, um verbindliche Sicherheit darüber zu erlangen, ob ihre geplante Geschäftstätigkeit einer Konzessionspflicht unterliegt. Pre-Clearing-Verfahren können aber auch für etablierte beaufsichtigte Unternehmen ein adequates Mittel sein, um offene Rechtsfragen zu bestimmten Aufsichtsthemen zu klären. Ob eine verbindliche Rechtsauskunft in einer bestimmten Situation tatsächlich erstrebenswert ist, sollte jedoch vorab sorgfältig geprüft werden.

Inhalt eines Antrags

Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  • eine vollständige und in sich abgeschlossene Darstellung des der Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhaltes,
  • die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers,
  • die Darlegung des Rechtsproblems,
  • die Formulierung einer konkreter Rechtsfrage und
  • die Darlegung einer eingehend begründeten Rechtsansicht zu der/den formulierten Rechtsfragen.

Bitte beachten Sie, dass sich die Bindungswirkung eines FMA Auskunftsbescheids nur auf den konkret geschilderten Sach­verhalt bezieht.

Wer kann einen Auskunftsbescheid beantragen?

Natürliche oder juristische Personen, Personenvereinigung (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Personen, die ein eigenes berechtigtes Interesse an der Zusage der aufsichtsrechtlichen Beurteilung haben, können einen Antrag stellen. So kann auch eine im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht rechtlich existente juristische Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechts­persönlichkeit einen Antrag stellen, wenn der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt später durch diese Person verwirklicht werden soll.

Gebühren für FMA Auskunftsbescheid

Für die Bearbeitung eines Antrages ist ein Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten. Der Kostenbeitrag bemisst sich nach der Gebührenverordnung der FMA.

Wie können wir Ihnen helfen?

Ein Antrag auf Erlassung eines FMA Auskunftsbescheids sollte gut vorbereitet sein. So genügt es nicht, eine konkrete Frage an die FMA uzu richten. Es ist auch eine eingehende begründete Rechtsansicht zu der/den formulierten Rechtsfragen zu erstellen. Wir verfügen über langjährige Expertise bei aufsichtsrechtlichen Fragen und im Umgang mit der FMA. Sehr gerne unterstützen wir Sie bei der Evaluierung und Vorbereitung eines Pre-Clearing-Verfahrens. 

Ansprechpartner: Dr. Bernd Fletzberger

Adresse

  • 1010 Wien,
    Nibelungengasse 11/4

Kontakt

  • +43 1 877 04 54
  • office(a)pfr.at

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