COVID-19-Maßnahmengesetze - Zusammenfassung

 

Am 15. März 2020 wurde das erste COVID-19-Maßnahmengesetz vom Nationalrat beschlossen. Es ist am 16. März 2020 in Kraft getreten. In der Zwischenzeit wurden vier weitere COVID-19-Gesetze erlassen.

Hier finden Sie eine Zusammenfassung ausgewählter Punkte der COVID-19-Maßnahmengesetze (Stand 6. April 2020).

Was regelt das COVID-19-Maßnahmengesetz?

Das COVID-19-Maßnahmengesetz regelt besondere - vorläufige - Maßnahmen zur Eindämmung der Corona- bzw. COVID-19-Pandemie. Es gilt vorerst befristet bis 31. Dezember 2020.

In der Zwischenzeit hat der Gesetzgeber weitere COVID-19-Gesetze mit sehr weitreichenden Maßnahmen beschlossen, und in den folgenden Sammelgesetzen:

  • 2. COVID-19-Gesetz: Die erste Ergänzung des COVID-19-Maßnahmengesetzs umfasst insbesondere Sonderregelungen für die Justiz. Dabei geht es unter anderem um die vorübergehende Unterbrechung von Verfahren, die Einschränkung des Gerichtsbetriebs sowie den Aufschub von Haftstrafen. Außerdem sind weitere Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen inklusive eines mit einer Mrd. Euro dotierten Härtefallfonds für Kleinstunternehmen, EPUs, Non-Profit-Organisationen und freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern vorgesehen. Weitere Punkte betreffen den erleichterten Zugang zum Unterhaltsvorschuss, Hilfen für Künstlerinnen/Künstler sowie zusätzliche Budgetmittel für die Österreichische Gesundheitskasse und den Pflegebereich.
  • 3. COVID-19-Gesetz (BGBl I Nr 23/2020), 4. COVID-19-Gesetz (BGBl I Nr 24/2020) und 5. COVID-19-Gesetz (BGBl I Nr 25/2020): Diese drei neuen COVID-19-Sammelnovellen sind extrem umfangreich. Die budgetär weitreichendste Maßnahme ist dabei die Aufstockung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds von vier auf 28 Mrd €. Zudem wird normiert, dass der bereits mit dem ersten Gesetzespaket eingerichtete Fonds auch Fördermittel für die Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen bereitstellen kann. Überdies sollen zwei Mrd. € aus dem Krisenbewältigungsfonds – und nicht wie ursprünglich vorgesehen eine Mrd. € – in den mit dem 2. COVID-19-Gesetz eingerichteten Härtefallfonds für Kleinstunternehmen, EPUs, freie DienstnehmerInnen und bestimmte Non-Profit-Organisationen fließen. Eine Klarstellung erfolgt insofern, als auch sogenannte Neue Selbständige zum Adressatenkreis des Fonds zählen.

3. COVID-19-Gesetz

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde das bestehende COVID-19-Maßnahmengesetz geändert.

Davor wurden Verordnungen (siehe unten) auf Basis des Maßnahmengesetzes, die Betretungsverbote vorsehen, erlassen.

Ein hier erwähnenswerter Aspekt ist, dass mit dem 3. COIVD-19-Gesetz die Möglichkeit geschaffen wurde, durch Verordnung Ausnahmen von verordneten Betretungsverboten zu schaffen und diese auch an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.

Neu ist auch die Bestimmung, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) an der Vollziehung des COVID-19-Maßnahmengesetz und auf Basis dieses Gesetztes erlassenen Verordnungen mitzuwirken haben. Diese Mitwirkung erfolgt durch

  • Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  • Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
  • die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).

Wie hängt das COVID-19-Maßnahmengesetz mit dem Epidemiegesetz zusammen?

Das COVID-19-Maßnahmengesetz ändert teilweise das Epidemiegesetz 1950 ("Epidemiegesetz") vor.

Das heißt, dass das Epidemiegesetz grundsätzlich noch Geltung hat, einige Bestimmungen des COVID-19 Maßnahmengesetzes verdrängen jedoch entsprechende Bestimmungen des Epidemiegesetzes.

Folgende neuen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes haben Einfluss auf das Epidemiegesetz:

  • Hinsichtlich der Schließung von Betrieben schafft das COVID-19-Maßnahmengesetz) eine neue Rechtsgrundlage. Diese fallen nicht mehr unter das Epidemiegesetz. Es schafft zudem für den Gesundheitsminister die Ermächtigung, mittels Verordnung das Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder vom Arbeitsorten iSd § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (z.B. Baustellen) zu untersagen, soweit diese Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich sind. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.
  • Der Gesundheitsminister hat von der Verordnungsermächtigung bereits Gebrauch gemacht (siehe unten), womit nun das Epidemiegesetz betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht mehr zur Anwendung gelangt. Mit dem 2. COVID-Gesetz wurde das COVID-19-Maßnahmengesetz zum Teil geändert. Diese Änderungen sind seit 22. März 2020 in Kraft. Nun wurde klargestellt, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht gelten, wenn der Minister derartige Verordnungen erlässt.
  • Durch Verordnung kann auch das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit diese Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich sind. In diesen Fällen sind je nach betroffenen Wirkungsbereich, neben dem Bundesminister auch der Landeshauptmann, sowie die Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlassung von Verordnungen ermächtigt.

Der öffentliche Sicherheitsdienst (Polizei) unterstützt die Behörden beim Vollzug dieser Maßnahmen. Hier können ebenfalls Zwangsmittel angewendet werden.

Wichtige Auswirkung des COVID-19-Maßnahmengesetzes auf Selbständige

Selbständige hätten nach dem Epidemiegesetz grundsätzlich bei behördlichen Betriebsschließungen einen Anspruch auf Verdienstentgang. Diese Entschädigung würde sich nach einem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen (§ 32 Abs. 4 Epidemiegesetz) bemessen.

Aufgrund des neuen COVID-19-Maßnahmengesetzes kommt jedoch der Anspruch auf Verdienstentgang gemäß Epidemiegesetz nicht mehr zur Anwendung. Betriebsschließungen werden nun auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfügt.

Für die finanziellen Folgen wird nunmehr das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) ausschlaggebend sein. Laut WKO kann es eine Möglichkeit auf Entschädigung durch den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds geben. Dafür werden in einem ersten Schritt 4 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. In der Zwischenzeit wurden weitergehende Hilfen von 32 Mrd. Euro angekündigt.

Durch eine Verordnung kann der Finanzminister Richtlinien für die nähere Abwicklung festlegen. Diese wurde bis dato noch nicht kundgemacht. Da vor allem EPU (Ein-Personen-Unternehmen) und KMU (kleine und mittlere Unternehmen), die von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus besonders betroffen sind, sollte laut WKO in den nächsten Tagen ein Härtefonds präsentiert werden.

Das 2. COVID-19-Gesetz sieht unter anderem ein Gesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) vor, welches für EPU (Ein-Personen-Unternehmen), freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG, NPO (Non-Profit-Organisationen nach §§ 34 bis 47 BAO) sowie Kleinstunternehmen (laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 203) ein mit bis zu 1 Mrd. Euro dotiertes Sicherheitsnetz schaffen soll.

Hierzu wurde bereits eine Richtlinie zur Abwicklung erlassen, diese finden Sie HIER.

Das 3. COVID-19-Gesetz hat nun das Härtefallfondsgesetz dahingehend geändert, dass das ursprünglich vorgesehene Sicherheitsnetz von 1 Mrd. Euro auf 2 Mrd. Euro erhöht wird.

Zusätzlich wird der Härtefallfonds-Adressatenkreis zusätzlich um die Gruppe „Neue Selbstständige“ (z.B. Vortragende, Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten, etc.) erweitert. Es wurde auch klargestellt, dass Angehörige der freien Berufe vom Adressatenkreis mitumfasst sind.

Adressaten sind nun:

  • Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss „Neuer Selbstständiger“ und freier Dienstnehmer,
  • Non-Profit-Organisationen (NPO)
  • Kleinstunternehmer

als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden.

Zusätzlich sind auch Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, nun anspruchsberechtigt.
Derzeit läuft noch die erste Auszahlungsphase (Phase 1), in der ein Zuschuss erbracht wird, welcher auch nicht zurückgezahlt werden muss. Nach Ostern soll anscheinend mit der Phase 2 begonnen werden. Genauere Informationen werden aber erst folgen, sobald die überarbeitete Richtlinie vorliegt.

Vorläufiges Fazit: Der Schadenersatzanspruch nach dem Epidemiegesetz scheint durch das neue COVID-19-Maßnahmengesetz nicht vom Tisch. Es wären Situationen denkbar, die eine Geltendmachung zulassen würden. So zum Beispiel, wenn kein Betretungsverbot angeordnet wurde und der Inhaber der Betriebsstätte durch andere Maßnahmen, die das Epidemiegesetz vorsieht, einen Verdienstentgang erleidet. Denkbar ist etwa, dass man an einem Ort festsitzt, weil über diesen Ort (Epidemiegebiet) der Verkehr eingeschränkt wurde oder Veranstaltungen untersagt wurden. Werden somit Betriebe auf Basis des § 20 Epidemiegesetzes stillgelegt, bzw. eingeschränkt, besteht der Rechtsanspruch auf Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz.

Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Verordnung Nr. 96)

Aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes (als Rechtsgrundlage) ist eine Verordnung in Kraft (17.3.2020) getreten. Diese regelt welche Betriebe nun betreten werden dürfen und welche nicht.

Diese Regelung galt zunächst bis 22. März 2020. Dies wurde nun bis 13. April 2020 verlängert.

Welche Betriebsstätten sind nun konkret von der Verordnung betroffen?

Ein Betretungsverbot gilt für den Kundenbereich (Kontakt mit Kunden) folgender Betriebsstätten:

  • Betriebsstätten des Handels (zum Zwecke des Erwerbs von Waren)
  • Dienstleistungsunternehmen (Inanspruchnahme von Dienstleistungen)
  • Freizeit- und Sportbetriebe (Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben)

Fazit: Inhaber, Mitarbeiter oder sonstige Personen, die im Betrieb von Unternehmen, in denen kein Kontakt mit Kunden herrscht, werden nicht durch diese Maßnahmen (Betretungsverbot) umfasst und können daher die Betriebsstätte betreten. Als Beispiel können hier Unternehmen genannt werden die in der Produktionssparte angesiedelt sind.

Folgende Betriebe sind von dieser Maßnahme ausgenommen:

  • öffentliche Apotheken
  • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
  • veterinärmedizinische Dienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  • Notfall-Dienstleistungen
  • Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  • Tankstellen
  • Banken
  • Post einschließlich Postpartner und Telekommunikation
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
  • Lieferdienste
  • Öffentlicher Verkehr
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  • Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
  • Abfallentsorgungsbetriebe
  • KFZ-Werkstätten

Speziell für Supermärkte und Drogerien bzw. Drogeriemärkte hat das Gesundheitsministerium folgende Hygieneregeln mittels Erlass getroffen, die seit 6. April 2020 gelten:

  • Mitarbeiter von Supermärkten und Drogerien/Drogeriemärkte sind angehalten, mechanische Schutzvorrichtungen zu tragen, damit eine mechanische Barriere gegen eine Tröpfcheninfektion vorhanden ist,
  • ab Verfügbarkeit sind diese mechanischen Schutzvorrichtungen den Kunden kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn diese keine mechanischen Schutzvorrichtungen selbst mitbringen,
  • sobald diese mechanischen Schutzvorrichtungen durch die Inhaber von Supermärkten den Kunden zur Verfügung gestellt werden, dürfen diese die Kunden nur dann in den Verkaufsbereich zulassen, wenn sie mechanische Schutzvorrichtungen tragen,
  • Mitarbeitern von Supermärkten müssen im Kundenbereich Handschuhe tragen, wobei dies jedoch nicht von der Einhaltung der erforderlichen Händehygiene entbindet,
  • beim Eingang sind Desinfektionsmittelspender bereitzustellen,
  • der Haltegriff von Einkaufswägen ist nach jedem Kundengebrauch zu desinfizieren,
  • Flächen oder Vorrichtungen (zB Gefrierregalgriffe), die regelmäßig von Kunden berührt werden, sind regelmäßig zu reinigen und desinfizieren,
  • bei sämtlichen Kassen mit Mitarbeiterbedienung muss Plexiglasschutz vorhanden sein,
  • zur Kontrolle und Einhaltung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes von einem Meter sind im Kassenbereich Bodenmarkierungen anzubringen,
  • die Gestaltung der Verkaufsflächen soll derart vorgenommen werden, dass der Sicherheitsabstand eingehalten werden kann,
  • die Verwendung von Einkaufswägen zur Sicherstellung des Abstandes soll vorgesehen werden,
  • es ist eine Anzahl von Kunden festzulegen, die gleichzeitig im Supermarkt aufhältig sein darf, um den vorgeschriebenen 1-Meter-Sicherheitsabstand zwischen den anwesenden Personen sicherzustellen; bei Erreichen dieser Anzahl dürfen zusätzliche Kunden den Supermarkt nur betreten, wenn ihn zuvor welche verlassen haben („one-in-one-out“)
  • die Mitarbeiter sind aufgefordert, den Kunden die Möglichkeit des kontaktlosen Bezahlens zu empfehlen,
  • Kunden sind durch geeignete Information in einem Aushang/durch Piktogramme darauf hinzuweisen, dass bei Vorhandensein von Symptomen die Geschäftsräumlichkeiten nicht betreten werden dürfen.

Supermärkte und Drogerien und Drogeriemärkte, deren Kundenbereich eine Quadratmeteranzahl von 400 m² unterschreitet, haben abweichend von obiger Aufzählung die allgemeinen Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus (COVID-19), wie z.B. regelmäßiges gründliches Reinigen der Hände der Mitarbeiter mit Seife oder einem Desinfektionsmittel, Halten eines Abstandes von mindestens einem Meter und Einhaltung von Atemhygiene der Mitarbeiter sicherzustellen

Was gilt für Betriebe im Gastgewerbe?

Grundsätzlich besteht für das Gastgewerbe ebenfalls ein Betretungsverbot (ab 17. März 2020) für Betriebstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe.

Davon sind jedoch ausgenommen:

  • Gastgewerbebetriebe, welche sich in Kranken- und Kuranstalten, Pflegeanstalten und Seniorenheimen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten sowie Betrieben befinden, wenn diese nur durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
  • Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke nur an die Gäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.
  • Campingplätze und öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke nur an die Gäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.
  • Lieferservices
  • Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und zusätzlich sichergestellt ist, dass gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.

Seit 4. April 2020 ist auch das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung (z.B. Hotels, Gaststätten, etc.) untersagt. Diese Regelung gilt vorerst bis 24. April 2020.

Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesen Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorrübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelt ebenfalls als Beherbergungsbetreibe.

Das Betretungsverbot gilt nicht für Beherbergungen

  • von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits in der Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung,
  • zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  • aus beruflichen Gründen oder
  • zur Stillung deines dringenden Wohnbedürfnisses.

Wie ist mit nicht eindeutigen Fällen umzugehen?

Nicht jeder Fall lässt sich aber leicht und eindeutig in eine der aufgezählten Gruppen einteilen. Die WKO (Wirtschaftskammer Österreich) hat für diese Fälle eine Anleitung mit Grundsätzen für die Abgrenzung zur Verfügung gestellt.

Siehe für nähere Infos: https://www.wko.at/service/kriterien-schliessung-von-geschaeften.pdf

Gibt es ein generelles Betretungsverbot?

Zusätzlich wurden für das ganze Land einheitliche „Verkehrsbeschränkungen“ durch die Verordnung des Gesundheitsministers gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetz festgelegt (Verordnung Nr. 98).

Diese Verordnung ist am 16. März 2020 in Kraft getreten und galt zunächst bis 22. März 2020. Sie wurde mittlerweile bis 13. April 2020 verlängert.

Die Verordnung sieht folgende Bestimmungen vor:

Grundsätzlich ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

Seit dem 20. März 2020 ist auch das Betreten von Sportplätzen verboten. Ebenfalls vom Betretungsverbot umfasst sind nun Kuranstalten gemäß § 42a KaKuG (für Kurgäste) und Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen. Diese Einrichtungen sind für Patienten/-innen verboten, außer zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.

Ausgenommen davon sind Betretungen dieser öffentlichen Orte, wenn:

  • sie zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind. „Öffis“ (öffentliche Verkehrsmittel) können zu diesem Zweck benützt werden.
  • sie zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen. Auch zu diesem Zweck dürfen Öffis benützt werden.
  • sie zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und auch sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen Personen ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein.
  • die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Berufsausübungsort zwischen den Personen ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei dürfen Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber Einvernehmen finden.
  • wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit – im gemeinsamen Haushalt – lebenden Personen oder Tieren betreten werden sollen. Dabei ist gegenüber anderen Personen ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Die Benützung von „Öffis“ ist zu diesem Zweck untersagt.

Die Einhaltung wird durch die Polizei (öffentlicher Sicherheitsdienst) kontrolliert.

Bei einer allfälligen Kontrolle sind der konkrete Grund (siehe oben) der eine Ausnahme vom Betreten öffentlicher Orte rechtfertigen würde, glaubhaft zu machen.

Welche Strafbestimmungen gibt es, wenn man sich nicht an die Verordnung (Betretungsverbote) hält?

Wer als Inhaber einer - gemäß der Verordnung untersagten - Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Geldstrafe kann bis zu EUR 30.000,-- betragen.

Falls in der Verordnung geregelt wurde, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind, gilt: Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung. Er ist mit einer Geldstraft von bis zu EUR 3600 zu bestrafen.

Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß der Verordnung untersagt wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Geldstrafe beträgt bis zu EUR 3.600,--.

Wer einen Ort betritt, der gemäß der Verordnung untersagt wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Geldstrafe beträgt bis zu EUR 3.600,--.

Adresse

  • 1010 Wien,
    Nibelungengasse 11/4

Kontakt

  • +43 1 877 04 54
  • office(a)pfr.at

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