Initial Coin Offerings (ICOs)

Initial Coing Offerings bzw. Initial Token Offerings sind im Wesentlichen neuartige Formen der Unternehmens- oder Projektfinanzierung auf Basis der Blockchain-Technologie. 

Grundsätzlich wird dabei meist Kapital in Form von virtuellen Währungen eingesammelt. Im Gegenzug erhalten die Investoren Coins oder Token, die mit dem Unternehmen oder Projekt des ICO-Organisators zusammenhängen. Im Rahmen der ersten nach österreichischem Recht durchgeführten ICOs wurden bislang nur "Utility Token" ausgegeben (im Jahr 2017 waren das Herosphere und HydroMiner). Diese Token ermöglichen dem Erwerber, die Coins gegen gewisse Leistungen des Emittenten einzutauschen. 

Theoretisch können die Coins oder Token auch eine Unternehmensbeteiligung darstellen oder einen Anspruch auf einen zukünftig zu erwirtschaftenden Gewinn. ICOs, die eine Beteiligung am Unternehmen bzw. am Unternehmensgewinn versprechen, werden als „Equity Token“ bezeichnet.

Mögliche rechtliche Implikationen von ICOs

Bislang bestehen weder auf internationaler, europäischer noch auf österreichischer Ebene spezifische aufsichtsrechtliche Regelungen zu ICOs, wenngleich einzelne Länder (China) derartige Finanzierungsformen bereits generell verboten haben. Abhängig von der Ausgestaltung eines ICOs / ITOs können jedoch Anknüpfungspunkte zum herkömmlichen Finanzmarktrecht bestehen. Dabei ist vor allem die rechtliche Stellung des Coin- oder Tokeninhabers von großer Bedeutung. 

Bankgeschäfte

Folgende konzessionspflichtigen Bankgeschäfte könnten - unter anderem - betroffen sein: das Einlagengeschäft, die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln nach dem BWG, das Depotgeschäft und das Emissionsgeschäft. 

Wertpapierdienstleistungen

Bei Equity Coins oder Equity Token kann es sich auch um Finanzinstrumente handeln. Zu prüfen ist dann, ob im Rahmen des ICOs eine konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistung erbracht wird.

Prospektpflicht

Räumen Coins oder Tokens dem Inhaber Vermögensrechte gegenüber dem ICO Organisator ein, können sie ggf als Veranlagungen gewertet werden und fallen unter das österreichische Kapitalmarktgesetz. In diesem Fall könnte bei Vorliegen eines öffentlichen Angebots eine Prospektpflicht ausgelöst werden.

Alternative Investmentfonds 

Weiters kann sich auch eine Zulassungspflicht nach dem Alternative Investmentfonds Manager Gesetz ergeben, wenn von einer Mehrzahl von Anlegern Kapital eingesammelt wird, das nach einer festgelegten Anlagestrategie investiert und der Nutzen, also der Gewinn, an die Coin- oder Tokeninhaber weitergeben wird. 

Zahlungsdienste / E-Geldgeschäft

Schließlich können ICOs auch konzessionspflichtige Tätigkeiten im Sinne des Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) oder des E-Geldgesetz auslösen.

Geldwäscheprävention

Bei Geschäftsmodellen, die der Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen, sind oft auch die entsprechenden Vorschriften des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) zu beachten.

Verbraucherrechte

Betroffen können auch Verbraucherrechte sein, beispielsweise nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), wenn mit ICOs auch Konsumenten angesprochen werden. Hier geht es va um die Einhaltung von Informationspflichten und Gewährung von entsprechenden Rücktrittsrechten.

Zusammenfassung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ausgabe von Utility Token juristisch einfacher zu bewerkstelligen ist als jene von Equity Token. Bevor ein ICO durchgeführt wird, sollten die rechtlichen Implikationen der geplanten Ausgestaltung jedenfalls genau analysiert und der ICO entsprechend strukturiert werden, um einen rechtlich einwandfreien Ablauf zu gewährleisten.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir unterstützen Sie profesionell bei der Vorbereitung eines ICOs oder ITOs.

Ansprechpartner: Dr. Bernd Fletzberger und Mag. Alexander Kern

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