Gold keine mündelsichere Anlage

Gold erlebt seit Ausbruch der Finanzkrise einen Höhenflug. Für viele ist klar: Gold ist ein sicherer "Anlagehafen". Nun hat der Oberste Gerichtshof jedoch in einer aktuellen Entscheidung (7 Ob 29/10f) ausgesprochen, dass Goldbarren und –münzen wegen des spekulativen Charakters nicht als mündelsicher zu qualifizieren sind.

Mündelgeld folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass Sicherheit vor Ertrag geht. Für die Genehmigung der Veranlagung in einer anderen Weise als in Mündelgeldsparbüchern, bestimmten Wertpapieren, hypothekenbesicherten Darlehen oder Liegenschaften ist maßgeblich, ob die Anlage nach den Umständen des Einzelfalls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht, das heißt ob ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld mit der Veranlagungsstrategie Sicherheit vor Ertrag in dieser Weise veranlagen würde. Dies ist nach Ansicht des OGH bei Gold nicht (mehr) der Fall. Früher möge es als klassisches Veranlagungsmittel bezeichnet worden sein, durch die Entwicklung der letzten Jahre sei dies jedoch fraglich geworden. Gerade die wirtschaftliche Entwicklung des letzten Jahres habe nach Ansicht des Höchstgerichts gezeigt, dass eine spekulative Anlage von Geld zu großen finanziellen Nachteilen führen könne. Gold sei letztlich nichts anderes als eine Anlage mit spekulativem Wert.

Sanierungsexperte RA Mag. Frank zum neuen Insolvenzrecht

Am 21.4.2010 wurde im Nationalrat das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (kurz IRÄG) beschlossen. Es soll am 1.7.2010 in Kraft treten. Die neuen Insolvenzrechtsregeln werden vom Begriff „Sanierung“ geprägt . Die Gesetzesreform steht nämlich unter dem Motto „Retten statt Ruinieren“. Die Änderungen sind aber nicht nur sprachlicher Natur, sondern gehen teilweise auch inhaltlich in die Tiefe. Hier aus Sicht eines jahrelang im Insolvenzrecht tätigen Rechtsanwaltes ein kurzer Überblick über die wesentlichen Neuerungen:

Die Ausgleichsordnung geht in der bisherigen Konkursordnung auf, die nunmehr Insolvenzordnung heißen wird. Aus dem Zwangsausgleich wird der Sanierungsplan (die Mindestquote bleibt aber unverändert bei 20%). Unternehmen, die sich innerhalb von maximal 90 Tagen und in Eigenverwaltung sanieren wollen, werden in Zukunft ein sogenanntes Sanierungsverfahren (mit einer Mindestquote von 30%) anstreben. Bei Gläubiger-Abstimmungen reicht zukünftig die einfache Mehrheit, die bisherige „Sperrminorität“ von 25% wurde gestrichen. Die Unternehmenssanierung soll auch dadurch erleichtert werden, dass Gläubigern für maximal sechs Monate nach Verfahrenseröffnung die Vertragsauflösung erschwert wird, wodurch die insolventen Schuldner quasi unter einen „Schutzschirm“ gestellt werden.

Zuletzt möchte der Gesetzgeber auch die ungeliebten Konkursabweisungen mangels kostendeckenden Vermögens zurückdrängen. Dies unter anderem dadurch, dass in Zukunft auch Mehrheitsgesellschafter für den Kostenvorschuss persönlich haften.

Gute Nachrichten für Nutzer von Billigflügen

Das Handelsgericht Wien hat entschieden, dass eine Fluglinie den Rückflug eines Billigtickets nicht wegen des Versäumens bloß des Hinflugs für ungültig erklären darf.

Ein Wiener hatte mit seiner Familie bei Iberia sehr günstig die Flüge Wien–Madrid–Wien gebucht. Den Hinflug traten er und seine Familie nicht an. Unter Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde deshalb sein Rückflugticket annulliert. Er musste daraufhin die Strecke Madrid–Wien neu buchen. Zwar konnte er diesen Flug am selben Tag und in sogar in derselben Maschine wie anfangs gebucht bestreiten. Er musste jedoch deutlich draufzahlen.

Das Handelsgericht Wien hat diese Vorgehensweise für ungültig erklärt, weil sie den Kunden gröblich benachteiligt und damit gegen die guten Sitten verstößt. Künftig dürfen Fluglinien zwar weiterhin billige Lockpreise anbieten. Sie müssen diese aber allen Kunden in gleicher Weise zur Verfügung stellen. Darauf, ob der erste Flug in Anspruch genommen wurde, darf es nicht mehr ankommen.

Airlines, die gegen die neue Rechtsprechung verstoßen, droht zudem eine Verurteilung zu einer pauschalen Entschädigung nach der EU-Fluggastverordnung. Diese beträgt bei einem zu Unrecht annullierten Flug von mehr als 1500km 400 Euro pro Person.

Freie Anwaltswahl bei Massenschäden

Der AMIS-Skandal hat auch für die österreichische Versicherungswirtschaft beachtliche Folgen. Die bislang in Rechtschutzversicherungsverträgen enthaltene "Massenschadenklausel" wurde nämlich vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem kürzlich ergangenem Urteil (C-199/08) zu Fall gebracht.

Bislang bestimmten die Versicherungen bei Causen mit vielen Geschädigten, so genannten Kumulschäden, unter Berufung auf die besagte Vertragsklausel den Anwalt für die Geschädigten. Gegenüber von geschädigten Parteien frei gewählten Rechtsanwälten wurde hingegen die Versicherungsdeckung abgelehnt. 

Der EuGH legte nun die für diesen Bereich maßgebliche europäische Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (87/344/EWG) dahingehend aus, dass der Rechtsschutzversicherer sich in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen und eliminierte damit die Massenschadenklausel.

Die Entscheidung stärkt das Recht der Rechtsschutzversicherten auf Auswahl ihres Vertrauensanwalts; insbesondere für Haftungsfälle im Bereich der Anlageberatung ist dies von großer Bedeutung.

Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

In einem Seminar der Gesellschaft für Versicherungsfachwissen wird das Bundesministerium für Finanzen über angedachte legistische Maßnahmen auf Basis des FATF-Prüfungs-ergebnisses berichten. Die FMA wird das aktuelle Rundschreiben zum risikobasierten Ansatz vorstellen und erläutern. Weiters wird sich RA Dr. Bernd Fletzberger mit der Auslegung der genannten Grundlagen in  der Praxis beschäftigen. Schließlich wird das Risikomanagement im Geldwäschebereich aus der Sicht eines Versicherungsunternehmens dargestellt.

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